Aktuelles
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Die Regierung plant eine Abschaffung der Fachsemestergrenze für die "Krankenversicherung der Studenten" (KVdS), die bislang noch beim Ende des 14. Fachsemesters liegt.
Aktualisierung am 3.12.2019: Diese Änderung sollte zum 1.4.2020 in Kraft treten, siehe Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 19/13397).
In der endgültigen Fassung des Gesetzes, wie sie durch den Bundesrat Zustimmung erhalten hat, treten alle Regelungen für Studierende jedoch bereits zum 1.1.2020 in Kraft.
Für Studierende, die bereits wegen der Fachsemestergrenze in die freiwillige Versicherung überführt wurden, heißt das, dass sie ab dem 1.1.2020 wieder in die günstige KVdS zurück können.
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Mit einem Urteil vom 30.10.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht endlich Schluss gemacht mit der Praxis, die Studierenden ohne einen Sozialleistungsbescheid grundsätzlich die Befreiung vom Rundfunkbeitrag verweigert. Das Argument der Verwaltungsvereinfachung sei nicht ausreichend hierfür. Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Gericht und das Urteil selbst, sobald es dort verlinkt wird, Aktenzeichen: BVerwG 6 C 10.18!
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Unter dem Titel "Weiterbildung für digitalen Arbeitsmarkt" wurde am 28.11.2018 eine Entscheidung des Bundestagsausschusses "Arbeit und Soziales" im Newsletter des Bundestags veröffentlicht. Der Ausschuss stimmte einem Gesetzesvorhaben zu, das als Artikelgesetz vielerlei Änderungen enthält. Eher am Rande wurde dabei die dauerhafte Etablierung der "Kurzfristigen Aushilfe" auf 70 Arbeitstage bzw. drei Monate erwähnt. Die vormals nur 50 Arbeitstage umfassende Regelung wurde im Kompromiss um die damalige Einführung des Mindestlohns in einer befristeten Fassung auf 70 Tage festgelegt. Diese Befristung wäre Ende 2018 ausgelaufen. Noch im Herbst diesen Jahres hatte die Bundesregierung auf eine Bundestagsanfrage hin geantwortet, die Befristung solle bleiben. Woher der Sinneswandel kommen mag, soll hier der Spekulation überlassen werden. Die offizielle Begründung findet sich auf Seite der 30 der Bundestagsdrucksache 19/4948. In der Sitzung vom 30.11.2018 hat der Bundestag das Gesetz verabschiedet.
Für die Studierenden ergibt sich somit, dass sie auch weiterhin 70 Arbeitstage pro Jahr sozialversicherungsfrei Vollzeit arbeiten können. Anders als in der Gesetzesbegründung intendiert, werden sie wohl kaum als ErntehelferInnen oder Saisonkräfte arbeiten.
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Zum 1.1.2017 trat der neue Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft. Für Studierende besonders interessant: Damit wurde die Antragsfrist für die Befreiung von den Rundfunkbeiträgen verbessert.
Die Befreiung wirkt immer so lange, wie der befreiende Sozialeistungsbescheid gilt, und zwar maximal 3 Jahre zurück (§ 4 Abs. 4 RBeitrStV). Zuvor konnte eine Befreiung rückwirkend nur für wenige Monate durchgesetzt werden. Somit können vormals zu alte BAföG-Bescheide (oder andere Sozialleistungsbescheide) nun doch noch eingesetzt werden.
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Die SGB II - Reform hat für die Allgemeinheit der Leistungsbeziehenden eher restriktive Folgen. Insofern sind auch Studierende, die in Ausnahmen mit diesem Gesetz in Berührung kommen, betroffen. Auf diese Studierende speziell abzielende Reformanteile sollen hier gezielt dargestellt werden:
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Der Bundesfinanzhof hatte als höchstes deutsches Finanzgericht am 28.7.2011 zwei Entscheidungen getroffen, die es nach bisheriger Gesetzeslage ermöglichen sollten, Studienkosten einer Erstausbildung nach dem Studium als Werbungskosten abzusetzen (Pressemitteilung des BFH vom 18.8.2011). Bei einem Studium als Weiterbildung (also Zweitausbildung als Fortbildung im Beruf) war das immer schon denkbar. Demgegenüber wäre es aber möglich, die im Erststudium entstehenden Kosten als Verlustvortrag zu veranschlagen, um diesen dann nach dem Studium geltend zu machen. Damit wäre die bisherige Praxis weitgehend umgeworfen worden. Das hat die Bundesregierung so aber nicht stehen lassen und sofort Gegenmaßnahmen ergriffen.
Gesetzesklarstellung wurde auf den Weg gebracht:
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Bei der Bedarfsermittlung des BAföGs gibt es für Studierende, die "zu Hause" wohnen, nur wenig Geld für Mietkosten. Ist der Elternhaushalt auch nicht sonderlich betucht, so dass Arbeitslosengeld II in Frage kommt oder sogar beantragt wurde, fehlt oftmals Geld für den Mietanteil des Studierenden. Für diese Fallgestaltung gibt es eine Sondervorschrift im 2. Sozialgesetzbuch, um die Mietkosten vom Jobcenter aufstocken zu lassen (Beispieldarstellung).
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Der Übergang vom Studium in die Berufswelt verläuft oftmals nicht flüssig. Wer sich voll auf den Abschluss konzentrieren musste, hat vielleicht nicht sofort einen adäquaten Job und fängt erst an zu suchen. Auch bei zukünftigen LehramtsanwärterInnen sind Zwangspausen auf dem Weg zum Referendariat eine regelmäßige Beobachtung. Neben einer systematischen Darstellung zum Statuswechsel hat das Studentenwerk auch eine beispielhafte Erläuterung von Wohngeld oder Arbeitslosengeld II ins Netz gestellt, um Übergangshilfen aufzuzeigen.
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Mit dem 1.1.2016 tritt eine Änderung des Wohngeldgesetzes in Kraft. Diese führt in der Regel zu Verbesserungen. Wichtige Faktoren für die Berechnung des Wohngelds, wie die Freibeträge beim anzurechnenden Einkommen, werden erhöht. Das betrifft z.B. alleinerziehende Studierende: Der Jahresfreibetrag steigt von 600 € auf 1320 €. Die Wohngeldformel selbst wird zugunsten aller AntragstellerInnen verbessert. Was aber viel wichtiger ist: Die in den Berechnungsprozess eingehenden Bruttokaltmieten werden durch eine Obergrenzentabelle ausgebremst, die lange nicht an die reale Entwicklung der Mieten angepasst wurde. Dies wird nun endlich korrigiert. Dadurch können die tatsächlich vielfach höheren Mieten, insbesondere in Oldenburg, in das Wohngeldergebnis eingehen.
Indirekte Wirkung bei den "Kosten der Unterkunft" im Arbeitslosengeld II (AlgII)
Für studentische Eltern ist es oftmals nötig, neben dem BAföG für ihre Kinder weitere Leistungen zu beantragen. Dazu gehören auch Wohngeld und AlgII. Oftmals wohnen Studierende auch bei ihren AlgII beziehenden Eltern. Auch hier gibt es Obergrenzen für die Anerkennung von Mietkosten, welche in vielen Kommunen auf den Wohngeldgrenzwerten basieren. Das Bundessozialgericht hat nämlich festgelegt, dass die Wohngeldgrenzwerte mit einem Sicherheitszuschlag von 10% zu verwenden sind, wenn es keinen qualifizierten Mietspiegel oder andere wissenschaftlich erhobene Maßstäbe gibt. Die Wohngeldreform hat somit eine gute indirekte Wirkung, weil bisher in nicht wenigen Haushalten das zum Leben gedachte Geld für nicht übernommene Mietkosten verwendet werden musste.
Die Arbeitslosenselbsthilfe Oldenburg (ALSO) hat die Veränderung für Oldenburg in einem Info-Blatt verdeutlicht und dabei auch die leicht erhöhten Regelbedarfe für 2016 erwähnt.
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In einer Mitteilung des Bundesfamilienministeriums wird der Beschluss des Kabinetts zu einer Reform des Mutterschutzgesetzes (MuschG) veröffentlicht. Ab voraussichtlich dem 1.1.2017 soll dies in Kraft treten. Darin werden auch Schülerinnen und Studentinnen in den Erfassungsbereich des Mutterschutzgesetzes einbezogen. Was in der Pressemitteilung nicht ganz deutlich ist, allerdings im dort verlinkten Gesetzentwurf klarer wird, ist die Option der Schülerinnen und Studentinnen, die Wirkung der Mutterschutzzeiten zu widerrufen (§ 3 Abs. 3 MuschG-neu). Auch andere Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes sind durch entsprechende Ausnahmen (per Widerrufserklärung) gespickt (z.B. § 4 Abs. 3 MuschG-neu).
Dieser Gesetzentwurf ist erst im Kabinett beschlossen worden, also noch nicht als Gesetz verabschiedet. Insofern ist auch der Entwurf im weiteren parlamentarischen Verfahren unter Umständen noch Veränderungen unterworfen.