Alleinerziehende können beim zuständigen Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss für ihr Kind beantragen (Antragsformulare gibt es bei den Gemeinden und Jugendämtern). Unterhaltsvorschuss wird vom Jugendamt in Fällen geleistet, in denen der unterhaltspflichtige Elternteil ihren / seinen Verpflichtungen nicht oder nur in geringem Umfang nachkommt.
Das Jugendamt übernimmt in diesen Fällen die Unterhaltszahlungen bis zur Höhe des Mindestunterhalts (abzüglich Kindergeld) und fordert diesen Kindesunterhalt dann vom unterhaltspflichtigen Elternteil ein.
1.1. - 31.12.2023:
- für Kinder unter 6 Jahren 187 € monatlich
(437 € Mindestunterhalt - 250 € Kindergeld = 187 €) - für Kinder im Alter von 6 bis einschl. 11 Jahren 252 € monatlich
(502 € Mindestunterhalt - 250 € Kindergeld = 232 €) - für Kinder im Alter von 12 bis einschl. 17 Jahren 338 € monatlich
(588 € Mindestunterhalt - 250 € Kindergeld = 338 €)
Ab 1.1.2024 (Stand: 13.12.2023, Quelle für Mindestunterhalt: Anmerkung 2 der Düsseldorfer Tabelle 2024)
- für Kinder unter 6 Jahren 230 € monatlich
(480 € Mindestunterhalt - 250 € Kindergeld = 230 €) - für Kinder im Alter von 6 bis einschl. 11 Jahren 301 € monatlich
(551 € Mindestunterhalt - 250 € Kindergeld = 301 €) - für Kinder im Alter von 12 bis einschl. 17 Jahren 395 € monatlich
(645 € Mindestunterhalt - 250 € Kindergeld = 395 €)
Die letzte Altersstufe wurde erst 1.7.2017 eingeführt und ist nur unter besonderen Bedingungen möglich, dazu im Folgenden der damals eingefügte Abs. 1a in § 1 UhVorschG:
"(1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Kindes, wenn
1. das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder
2. der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.
Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach Satz 1 ist der für den Monat der Vollendung des zwölften Lebensjahres, bei späterer Antragstellung der für diesen Monat und bei Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt der für diesen Monat zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde zu legen. Die jeweilige Feststellung wirkt für die Zeit von dem jeweiligen Monat bis einschließlich des Monats der nächsten Überprüfung."
Infos in der folgenden Broschüre des zuständigen Bundesministeriums.
Das Jugendamt überprüft die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils und fordert den vorausgeleisteten Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen gegebenfalls zurück. Falls die/der Unterhaltspflichtige längerfristig (unverschuldet) zahlungsunfähig ist, kann sie/er von der Rückzahlung befreit werden. Dies gilt insbesondere für die Zeiträume, in denen die/der Unterhaltspflichtige einer Erstausbildung nachgeht oder nachging, was aber nicht eindeutig gesetzlich geregelt ist.
Der Unterhaltsvorschuss gilt als vorrangige Sozialleistung in Bezug auf SGB II-Leistungen (ab 2023 umbenannt zu Bürgergeld). Das Jobcenter wird immer darauf bestehen, dass ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt gestellt wird, um den Vorschuss anrechnen zu können. Oftmals reicht der Vorschuss aber nicht für den notwendigen Lebensunterhalt des Kindes. Dann kommen ergänzende Leistungen in Betracht. Manchmal kann ein Antrag auf Wohngeld sinnvoller sein, falls das rechnerisch mehr einbringt.
Beispielrechnung zur Alternative SGB II versus Wohngeld:
Alleinerziehende mit einem Kind