Änderungen bei der Steuerberechnung sind umgesetzt (Stand: 5.01.2023):
Anhebung der Werbungskostenpauschale auf 1230 € und des steuerlichen Existenzminimums auf 10.908 € (Quelle: BMF) verschieben das Einsetzen der Besteuerung nach oben: 1210 € Brutto/Monat auf 1286 €.
Die monatliche Besteuerung setzt laut Lohnsteuer-Rechner 2023 oberhalb von 1286 € Brutto ein (Steuerklasse I für Single, gesetzlich kranken- und rentenversichert, kein Zusatzbeitrag in der gesetzlichen KV, ohne Kirchensteuer), wobei nur der diesen Grenzwert übersteigende Anteil besteuert wird. Bei 1287 € sind also nur 8 Cent Einkommenssteuer zu zahlen. Bei 1400 € sind es 15 €.
Wer zwei Jobs annimmt, unterliegt im zweiten Arbeitsverhältnis der Lohnsteuerklasse VI, was hohe Abzüge nach sich zieht.
Bei 520 € in einem Zweitjob sind bereits 57,25 € Einkommenssteuer abzuführen. Dieses Geld kann mit der Steuererklärung (siehe Navigation links!) zurückgeholt werden, sofern im Kalenderjahr bestimmte Grenzwerte nicht überschritten werden.
Wer nicht auf die Steuererklärung warten kann, weil das Geld unmittelbar benötigt wird, kann sich an das Finanzamt wenden, um die Besteuerungsrate zu senken. Dies ist durch Eintrag eines Frei- bzw. Hinzurechnungsbetrages möglich. Der sogenannte "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung" ist beim zuständigen Finanzamt des jeweiligen Wohnsitzes zu stellen. Das online ausfüllbare Formular für 2023 findet sich z.B. beim Formularmanagement der Bundesfinanzverwaltung, wobei die Angaben ab Zeile 36 des Formulars für den hier beschriebenen Zweck von Interesse sind. Achtung: Wer diesen Antrag stellt, muss für das entsprechende Kalenderjahr dann auch nachträglich eine Steuererklärung durchführen.