Freiheit von Sozialabgaben
Wegen der Anhebung des Mindestlohns zum 1.1.2024 wird automatisch auch der Grenzwert für Minijobs von 520€ auf 538€ steigen. (Quelle). Es gibt allerdings keinen Automatismus, der dies in die BAföG-Anrechnungsregeln überträgt.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung und kurzfristige Aushilfe
Frei von der Sozialversicherungspflicht können nur sogenannte "geringfügige Beschäftigungen" sein. Es müssen hierbei zwei Formen unterschieden werden:
- Die gering entlohnte Beschäftigung (Mini-Job), die meist auf Dauer angelegt ist und
- die kurzfristige Beschäftgung, die ohne Verdienstgrenze auskommt aber auf drei Monate Maximaldauer beschränkt ist.
Beide Regelungen können kombiniert werden: Wer einen Mini-Job hat, kann nebenher kurzfristigen Beschäftigungen nachgehen.
Da es auch bestimmte rentenversicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten gibt, gelten die Regeln zur Geringfügigkeit, die hier nur für abhängige Beschäftigung erklärt werden, sinngemäß auch für diese "Honorarjobs".
Die folgende Regelung wird relevant, wenn "Geringfügigkeit" und damit die potentiell vollständige Sozialversicherungsfreiheit nicht mehr vorliegt. Dann erst stellt sich die Frage, welche Zweige der Sozialversicherung greifen. Die gesetzliche Familienversicherung ist hier nicht Thema (diese entfällt fast immer gleichzeitig mit der Geringfügigkeit).
Zum Thema Praktikum kann man im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände vom 23.11.2016 sehr präzise fachliche Erläuterungen in Punkt 3 ab Seite 27 finden. Diese können einem Arbeitgeber bei der Einordnung weiterhelfen, sind aber für Laien nicht unbedingt immer auf Anhieb verständlich:
pdf Rundschreiben zum Jobben im Studium (185 KB)
Bei der Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit von PraktikantInnen sind folgende Fragen von Bedeutung:
- Ist das Praktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben?
- Findet das Praktikum vor, im oder nach dem Studium statt?
- Wird ein Entgelt gezahlt?