Es ist Sache der/des Selbstständigen, die Gewinne aus der Tätigkeit zu versteuern. Der Auftraggeber hat hiermit nichts zu tun. Die Aufnahme einer Tätigkeit soll den Finanzämtern eigenverantwortlich gemeldet werden (Hinweise der OFD Hannover inklusive Link auf Anmeldebogen).
Da Studierende des öfteren auch für die Universität oder andere Auftraggeber auf Honorarbasis tätig sind, sei angemerkt, dass durch die Steuerprüfung der Finanzämter bei den Auftraggebern irgendwann bekannt wird, wer Honorare bezogen hat. Man sollte nicht meinen, die Verpflichtung zur Einkommenssteuerveranlagung nach Jahresabschluss könnte einfach so "vergessen" werden! Die Steuererklärung soll bis Ende Juli des Folgejahres vorliegen. Sie wird bei Selbstständigen inzwischen nur noch in elektronischer Form angenommen (siehe ELSTER!).
Wenn die Bruttoeinnahmen das steuerliche Existenzminimum von 10.908 € (gültig in 2023) für Alleinstehende überschreiten, empfielt es sich, die Steuererklärung bei Unklarheiten und gerade bei komplizierteren Betriebskostenrechnungen mit einem Steuerprogramm durchzuführen. Im folgenden wird schließlich nur das Grundschema verdeutlicht.
Abzug von Ausgaben, die zur Erzielung der Einnahmen notwendig waren
Steuerlich interessant ist nur der Gewinn, d.h., der Betrag, der sich nach Abzug aller Betriebskosten ergibt. Also heißt es Quittungen sammeln! Im Prinzip sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Erwirtschaftung der Einnahmen stehen, absetzbar. Kompliziert wird es erst bei längerfristigen Abschreibungen oder bei Unklarheiten bzgl. der Zweckverwendung. Ist z.B. eine Arbeitszimmer überwiegend für die berufliche Verwendung vorgesehen oder privater Wohnraum? Wie lange muss ein Computer abgeschrieben werden?
Studienkosten, Versicherungen, außergewöhnliche Belastungen,...
Alle Kosten, die durch das Studium in einer Erstausbildung entstehen (Immatrikulationsgebühr, Bücher,...), sind sogenannte Sonderausgaben und als solche steuerlich absetzbar (bis maximal 6000 €, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Auch die Aufwendungen für soziale Sicherung (z.B. Krankenversicherung) oder Spenden fallen unter die Rubrik Sonderausgaben, werden aber außerhalb der 6000 € - Grenze gesondert nach eigenen Regeln erfasst.
Schließlich wären noch die außergewöhnlichen Belastungen zu erwähnen. Wer z.B. viel Geld für Gesundheitsversorgung oder bei Behinderung für Hilfsmittel verausgabt, sollte dies entsprechend angeben.
Grundfreibetrag
Überschreiten die Einnahmen nach Abzug aller vorgenannten Kosten den steuerlichen Grundfreibetrag von 10.908 € (gültig in 2023), so unterliegt nur dieser Überschuss der Besteuerung. Wer folglich ohnehin nicht mehr als diesen Betrag einnimmt (incl. aller anderen Einnahmen z.B. aus Werkstudentenjobs), wird sich die aufwendige Kostendarstellung sparen können.