Studierende sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. In der Seitennavigation finden sich unter "Familienversicherungen" erzwungene oder auch freiwillige Alternativen zur studentischen Pflichtversicherung. Gemeint sind die gesetzliche Familienversicherung, die Versicherung über Waisenrentenstatus und die beamtenrechtliche Beihilfe. Auch Studierende, die Formen der Versicherung aus dem Ausland mitbringen, die aber im Inland einen Anspruch auf Sachleistung haben, treten nicht in die Pflichtversicherung ein (Stichwort: European Health Insurancy Card: EHIC).
Kosten (Stand: WiSe 2023/24) |
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Krankenversicherung | Pflegeversicherung | Summe |
95,17 € | 27,61 € | 122,77 € |
95,17 € | 32,48 € (kinderlos über 23 Jahren) | 129,65 € |
(Zusatzbeitrag von 1,5% beispielhaft unterstellt) |
Wer neben dem Studium einer selbständigen Tätigkeit nachgeht (Beschäftigung auf Honorarbasis), sollte darauf achten, dass dies nur nebenberuflich geschieht. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit ist die günstige studentische Pflichtversicherung ausgeschlossen.
Weiterführende Information
Die studentische Krankenversicherung endet in der Regel mit dem 30. Geburtstag. Die früher geltende Fachsemestergrenze wurde zum 1.1.2020 abgeschafft (mehr Infos...). Es gibt allerdings Lebensverläufe, die zu einer Verlängerung führen können:
Gesetzliche Verlängerungsgründe
"9. (...); Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzung in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,"
(auszugsweise § 5 (1) Nr. 9 SGB V)
Bei der Auslegung dieser eher allgemeinen Begriffe stützen sich die Krankenkassen auf die "Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs" (im weiteren kurz: Hinweise).
Material: pdf Grundsätzliche Hinweise zur Krankenversicherung der Studenten (605 KB)
Verlängerung wegen "Art der Ausbildung"
Promotionsstudium
Das Promotionsstudium wird nicht als Aufbaustudium gewertet, weil es nicht als Teil der wissenschaftlichen Grundausbildung verstanden wird. Es rechtfertigt folglich keine Verlängerung, da es als Ausbildungsform nicht der "Krankenversicherung der Studenten" unterliegt.
Zweiter Bildungsweg
Nur die Zeiten, die in einer Institution des Zweiten Bildungswegs vor Vollendungs des dreißigsten Lebensjahres zugebracht wurden, werden anerkannt und an den 30. Geburtstag angehängt. Dies wird aber schwieriger, wenn das Studium erst sehr spät, z.B. mit 28 Jahren, aufgenommen wird und die Zeiten normaler Arbeit, die ohne Bezug zum Zweiten Bildungsweg sind, überwiegen. Auch die Formen des Zweiten Bildungswegs haben wiederum eigene vorausgesetzte Zeiten, die bei dieser Betrachtung mit einbezogen werden müssen (Berufliche Tätigkeit oder Ersatzzeiten).
Das Studium muss in der Regel vor der Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden.
Verlängerung aus "familiären oder persönlichen Gründen"
In Abschnitt 1.1.6.3 der Hinweise werden ein ganze Reihe von Gründen aufgezählt, die dort ab Seite 15 nachgelesen werden können.
Innerhalb der ersten drei Monate des Studiums kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt werden. In der Praxis läuft der Antrag aber meist schon zur Immatrikulation, d.h. vor dem Studium. Diese Befreiung gilt für das gesamte Studium, solange keine Unterbrechung von länger als einem Monat stattfindet. Die Unterbrechung muss ein Zeitraum ohne Immatrikulation sein, beurlaubte Semester zählen nicht als Unterbrechung, nur die Exmatrikulation bewirkt das.
Liegt z.B. zwischen Bachelor und Master eine solche Pause von mehr als einem Monat, so ist die Befreiung für den Bachelor erloschen und zum Master wäre erneut eine Befreiung vorzunehmen, wenn das gewollt ist. Wollen Sie hingegen während des Masters in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein, so wäre bei der erneuten Einschreibung die Aufnahme bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu beantragen.
Anmerkung: Es wurde von Krankenkassen die Auffassung geäußert, dass die oben beschriebene Exmatrikulation zwischen Bachelor und Master nicht zum erwünschten Ziel führen kann, wenn der Master ein konsekutiver ist. In diesen Fällen läge dann keine Unterbrechung vor. Zu dieser Rechtsauffassung ist keine Gerichtsentscheidung bekannt. Sie müsste daher als ein Resultat interner Vorschriften verstanden werden. Möglicherweise wird es dazu keine flächendeckende Beurteilung geben, so dass eine Nachfrage bei verschiedenen Krankenkassen weiterhelfen mag.
Sobald Sie ein versicherungsbefreites Studium beenden, führt ein Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung über eine Pflichtversicherung als ArbeitnehmerIn. Nach nur einem Monat krankenversicherungspflichtiger Beschäftigung wäre im Anschluss eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V möglich, falls Sie arbeitslos werden.
Material: pdf Hinweise zur Krankenversicherung der Studenten (605 KB)
"(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet mit Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben, wenn sie
1. bis zum Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf dieses Semesters exmatrikuliert worden sind oder
2. bis zum Ablauf dieses Semesters das 30. Lebensjahr vollendet haben."
(§ 190 Abs. 9 SGB V)
Neuer Krankenversicherungsstatus durch Antrag beim Jobcenter?
Wer nach einer vorzeitigen Exmatrikulation sofort einen Antrag auf Jobcenter-Leistungen stellt, wird hierdurch in der Regel nach § 5 Abs. 2a SBG V in einem neuen Status versicherungspflichtig, der gemäß § 5 Abs. 7 SGB V auch die Krankenversicherung der Studenten verdrängt. Wer allerdings während des Studiums nicht in der gesetzlichen Krankenkasse, sondern in einer privaten bzw. in der Beihilfe versichert war, bleibt im privaten System. (Hintergrund).