Der Bundesfinanzhof hatte als höchstes deutsches Finanzgericht am 28.7.2011 zwei Entscheidungen getroffen, die es nach bisheriger Gesetzeslage ermöglichen sollten, Studienkosten einer Erstausbildung nach dem Studium als Werbungskosten abzusetzen (Pressemitteilung des BFH vom 18.8.2011). Bei einem Studium als Weiterbildung (also Zweitausbildung als Fortbildung im Beruf) war das immer schon denkbar. Demgegenüber wäre es aber möglich, die im Erststudium entstehenden Kosten als Verlustvortrag zu veranschlagen, um diesen dann nach dem Studium geltend zu machen. Damit wäre die bisherige Praxis weitgehend umgeworfen worden. Das hat die Bundesregierung so aber nicht stehen lassen und sofort Gegenmaßnahmen ergriffen.
Gesetzesklarstellung wurde auf den Weg gebracht:
Der Finanzausschuss des Bundestags hat in der Sitzung am 26.10.2011 beschlossen, eine Klarstellung in das Gesetz aufzunehmen, die Rückwirkung bis 2004 entfalten soll. Die Rückwirkung wurde damit begründet, dass nur ein bisher in der Rechtssprechung klarer Sachverhalt bestätigt würde.
Quelle: Meldung des Bundestags
Vertiefung zum Thema "Werbungskosten, Verlustvortrag und Sonderausgaben": studis-online.de
Nachtrag 11.11.2014: Dieses Thema hat den BFH weiter beschäftigt, weil Personen gegen die vom Bundestag verabschiedete Gesetzesänderung Verfassungsbeschwerde eingelegt haben. Dazu der BFH hier in einer Presseerklärung.