Woher kommt das?

Das Bildungs- und Teilhabepaket ist eine Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Höhe und Bestimmung der Regelbedarfe im 2. Sozialgesetzbuch (SGB II). Das Gericht hatte moniert, dass die Bestimmung der Kindesbedarfe nicht eigenständig hergeleitet worden war. In der politischen Diskussion um die Erhöhung der Kindesbedarfe war bei vielen Parteien die Befürchtung verbreitet, dass die Eltern eine Regelbedarfserhöhung nicht für die Kinder verwenden könnten. Folglich hat man regierungsseitig lieber einen zersplitterten Sachleistungs- und Gutscheinkatalog geschaffen, dessen Organisation und Umsetzung ein eigenständiges Problem war.

Antragsberechtigung

Der Zugang zum Teilhabepaket kann aus fünf verschiedenen Sozialleistungsberechtigungen der Kinder bzw. Eltern/betreuenden Personen abgeleitet werden:

  1. Das Kind selbst steht im Leistungsbezug nach SGB II (siehe einschränkende Formulierung des § 28 Abs. 1 SGB II !).
  2. Das Kind selbst steht im Leistungsbezug nach SGB XII (Sozialhilfe, siehe §§ 34ff SGB XII !)
  3. Für das Kind wird Kindergeld bezogen und
    die beantragende Person lebt mit diesem Kind in einem Haushalt und
    die beantragende Person erhält für (irgend)ein Kind im Haushalt Kinderzuschlag (§ 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKGG).
  4. Für das Kind wird Kindergeld und Wohngeld bezogen, wobei
    die beantragende Person selbst wohngeld- , sozialhilfe- oder arbeitslosengeld II-berechtigt ist und
    mit dem Kind einen (wohngeldrechtlichen) Haushalt bildet (§ 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKGG).
  5. Das Kind steht im Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, (§ 3 Abs. 3 AsylbLG)


Antragstellung, Zuständigkeit und Umfang

In den Fallkonstellationen 1, 2 und 5 ist selbstverständlich das Jobcenter bzw. Sozialamt zuständig, bei den Punkten 3 und 4 muss die Kommunalverwaltung hierfür eine Stelle einrichten.

Beispielhafte Darstellungen zu Antragsverfahren und Umfang der Leistungen in Emden, Oldenburg und Wilhelmshaven.

     
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