Ablaufplan:
- Antrag
- Bearbeitung und Entscheidung zum Antrag
Resultat: Bescheid der Behörde - Widerspruch (entfällt in Niedersachsen bei bestimmten Rechtszweigen)
- Bearbeitung und Entscheidung zum Widerspruch
Resultat: Widerspruchsbescheid (entfällt in Niedersachsen bei bestimmten Rechtszweigen) - Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X (nur bei Sozialrecht anwendbar)
- Klage
Grundlage des Verwaltungsverfahrens ist der Antrag, mit dem die Sachlage und der Wille des/r Antragsstellers/in gegenüber der Behörde zur Kenntnis gebracht werden. Beim Sozialamt soll das Bekanntwerden einer Notlage für das antragslose Einschreiten des Sozialamtes ausreichen. Problem kann hierbei aber sein, dass bei einem Streit nicht immer beweisbar ist, ob und wann die Notlage bekannt wurde. Ein Antrag sollte möglichst schriftlich vor der akuten Bedarfsnotwendigkeit gestellt werden und die Bitte um einen schriftlichen Bescheid innerhalb einer bestimmten Frist enthalten.
Nach Eingang des Antrags schickt die Behörde in der Regel noch zusätzliche Formblätter oder fordert Unterlagen als Beleg für bestimmte Aussagen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht ist hier sachdienliche Kooperation notwendig (§§ 60, 66 SGB I).
Die (zulässigen) Bearbeitungszeiten unterscheiden sich je nach Rechtsfeld erheblich. Beim BAföG-Verfahren dürfen nach Einreichen aller zur Bearbeitung notwendigen Unterlagen noch weitere zwei Monate vergehen. Das Sozialamt muss in Notlagen sogar sofort entscheiden, das heißt, mindestens noch am selben Tag. Die Verwaltungsrealität geht aber oftmals andere Wege.
Sollte die Bearbeitung zu lange dauern, fragen Sie bei der zuständigen Sachbearbeitung schriftlich nach und mahnen Sie eine zügige Bearbeitung an. Was tun, wenn sich die Sache trotzdem monatelang hinzieht? In diesem Fall kann eine Untätigkeitsklage (siehe "Die Klage"!) beim zuständigen Gericht erhoben werden. Bei Sozialamtsangelegenheiten wie auch bei beim Jobcenter sollte in akuten Notlagen erst einmal der Weg zum Vorgesetzten gegangen werden, danach kann die Beantragung einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht weiterhelfen (siehe "Die Klage"!). In Fällen besonderer (nachweisbarer) Schlamperei oder unverhältnismäßig unhöflichen Verhaltens einzelner SachbearbeiterInnen kann gegen diese eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben werden.
Resultat der Antragsbearbeitung ist der schriftliche Bescheid. Er soll eine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit zum fristgerechten Widerspruch bzw. Klage enthalten (siehe "Fristen, Formsachen"!).
Sollte der Bescheid der Behörde nicht zu Ihrer Zufriedenheit ausfallen, kann gegen diesen in der Regel innerhalb von einem Monat schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Wenn die Zeit knapp ist, kann die Begründung auch nachgeholt werden: "Ich lege Widerspruch gegen den Bescheid vom ... ein. Eine Begründung wird nachgereicht."
Die kurze Variante: Der Widerspruch wird direkt an die zuständige Widerspruchsstelle weitergeleitet.
Die lange Variante: Nach Eingang des Widerspruchs kann bei Angelegenheiten der Sozialhilfe die Leistungsabteilung den Bescheid selber zurücknehmen oder ein Kompromissangebot machen. Im ersten Fall wird ein abhelfender Bescheid erteilt. Im zweiten Fall werden Sie gefragt, ob der Kompromiss angenommen wird oder ob der Widerspruch auf voller Linie aufrecht erhalten wird. Wenn Sie den Kompromiss annehmen, wird ein entsprechender abhelfender Bescheid erstellt. Wollen Sie ihre gesamte Argumentation aufrecht erhalten und die Behörde bleibt bei ihrer gegensätzlichen Position, so wird die Sache an die eigentliche Widerspruchsstelle weitergereicht.
Resultat: Die Widerspruchsstelle fertigt schließlich einen schriftlichen Widerspruchs- oder Abhilfebescheid an. Dieser enthält eine Rechtsmittelbelehrung, welche verdeutlicht, bei welchem Gericht Klage erhoben werden kann.
Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen und der Bescheid damit rechtsverbindlich oder kann in bestimmten Rechtsfeldern kein Widerspruch eingelegt werden, so ist es bei Sozialrechtsverfahren möglich, eine bestimmte Vorschrift aus dem 10. Sozialgesetzbuch zu benutzen, um Bescheide überprüfen zu lassen. Dies bietet sich zum Beispiel bei BAföG und Wohngeld an. § 44 SGB X ermöglicht die Aufhebung eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes.
Ist der Widerspruchsbescheid Ihrer Auffassung nach nicht rechtens, so können Sie innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Bescheids beim zuständigen Gericht klagen.
Das Sozialgericht regelt Sachen des Sozialgsetzbuchs, beispielhaft:
- Angelegenheiten des Arbeitsamts: z.B. Arbeitslosengeld oder -hilfe, Bundesausbildungsbeihilfe (für Azubis),
- Angelegenheiten der Krankenkassen: z.B. Mutterschaftsgeld, Pflegegeld, Beitragseinzug (betrifft das Thema "Jobben"),
- Rentensachen
- Sozialhilfe (z.B. auch Eingliederungshilfe für Behinderte)
- SGB II (ab 2023: Bürgergeld)
Das Verwaltungsgericht ist zum Beispiel zuständig für
- Wohngeld,
- BAföG,
- Rundfunkbeitragsbefreiung,
- Studiengebühren,
- Immatrikulationsentscheidungen.