Verwaltungskostenbeitrag, Studi-Ticket, Langzeitstudiengebühr, ...

 

Zahlungsphasen

In der folgenden Darstellung werden GasthörerInnen, Promotionsstudierende und Studierende ab 60 Jahren ausgeblendet.

Man kann zwei Zahlungsphasen unterscheiden:

  1. Studienguthabenphase (grob gesagt: Regelstudienzeit + 6 Semester):
    Semesterbeitrag (1)  bis zu 288,00 € pro Semester
  2. Nach Ende der Studienguthabenphase:
    Semesterbeitrag (1) + Langzeitstudiengebühr (2) = bis zu 288,00 € + 500 € pro Semester

Das Studienguthaben kann durch besondere Umstände verändert werden. Zum Beispiel wird es beim Masterstudium mindestens um die Dauer des Masters erweitert oder durch Semester eines vorangegangenen Studiums reduziert (§ 12  Abs. 2 NHG). Außerdem existieren folgende Ausnahmen:

Zeiten, die keinen Verbrauch des Studienguthabens auslösen

"(3) 1Das Studienguthaben wird nicht verbraucht in Semestern oder Trimestern, in denen die oder der Studierende

  1. beurlaubt ist,
  2. ein Kind im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreut, das zu Beginn des Semesters oder Trimesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen worden ist,
  4. als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks tätig ist oder
  5. das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmt.

2Satz 1 Nrn. 4 und 5 findet für höchstens zwei Semester oder drei Trimester Anwendung."

(§ 12 Abs. 3 NHG)

(1) Semesterbeitrag

Semestergebühren gab es immer schon, auch vor der Studiengebührendebatte. Die Höhe und Zusammensetzung wird auf den Seiten der jeweiligen Hochschule dargestellt wird, wo sich auch die Formulare z. B. für Beurlaubung oder Befreiung finden:

Wie man in den Einzelaufstellungen der Hochschulen sehen kann, sind im Semesterbeitrag neben Anteilen für die örtlichen Studierendenvertretungen und das Studentenwerk bereits 75 € Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 11 NHG enthalten, der bei Beurlaubung entfällt. Auch auf das Semesterticket kann während der Beurlaubung verzichtet werden.

 
(2) Langzeitstudiengebühr

Ist das Studienguthaben aufgebraucht, so wird zusätzlich 500 € Langzeitstudiengebühr verlangt. Bei einem Teilzeitstudium ist dieser Betrag proportional geringer.

Ausnahmen bei der Langzeitstudiengebühr, nachdem das Studienguthaben verbraucht ist

"Die Langzeitstudiengebühr wird nicht erhoben für ein Semester oder ein Trimester, in dem die oder der Studierende

  1. beurlaubt ist,
  2. ein Kind im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreut, das zu Beginn des Semesters oder Trimesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. . eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen worden ist,
  4. eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolviert,
  5. ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolviert oder
  6. das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte nachbereitet."

(§ 13 Abs. 1 Satz 2 NHG)

Härtefallantrag

Außerdem kann, falls die obigen Ausnahmen nicht zutreffen oder bereits genutzt wurden, ein Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestellt werden (§ 14 Abs. 2 NHG, Infos zu Härtefall bei Behinderung oder schwerer Erkrankung siehe in der Navigation!). Die kurze Liste der Regelhärtefälle in § 14 Abs. 2 Satz 2 NHG ist nur eine Konkretisierung. Andere Härtefallsituationen werden dadurch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, müssen allerdings im Einzelfall vorgetragen werden!

Antragstellung

Zuständig sind die Immatrikulationsämter der Hochschulen (siehe unter "Semesterbeitrag" oben!).

     
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