Studierende erhalten nur in Ausnahmen Leistungen, allerdings können sie mit Angehörigen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben. Dies kann dazu führen, dass auch ihr Einkommen bei den beziehenden Haushaltsangehörigen angerechnet wird. Auch bei Alleinerziehenden ist die Einkommensanrechnung von Interesse, insbesondere auf den Mehrbedarf für Alleinerziehung. Entsprechendes gilt für den Mehrbedarf wegen fortgeschrittener Schwangerschaft.
Details
Nach den Regelungen des 2. Sozialgesetzbuchs (SGB II, ab 2023: Bürgergeld) wird immer ein Bedarf errechnet, dem das bereinigte Einkommen gegenüber zu stellen ist. Weil bei der Entwicklung dieses Gesetzes Bildungskosten bedarfsseitig nicht ernsthaft bedacht wurden, können sie nur als Absetzung vom Einkommen des/der Studierenden organisiert werden. Folgende Bereinigungsschritte sind denkbar:
Kinderbetreuungszuschlag des BAföG
Nach § 14b Abs. 2 BAföG ist der Kinderbetreuungszuschlag bei Sozialleistungen in der Regel anrechnungsfrei.
Darlehen aus Sozialleistungen anrechenbar, andere Kredite aber nicht!
Durch eine Gesetzeskorrektur zum 1.1.2011 wurde klar gestellt, dass Darlehen aus Sozialleistungen (insb. BAföG) grundsätzlich in die Einkommensberechnung eingebracht werden sollen. Alle anderen Kreditformen sind allerdings kein Einkommen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.6.2010, Az.: B 14 AS 46/09 R). In den fachlichen Hinweisen der Arbeitsagentur zu den §§ 11, 11a, 11b SGB II wird dies insbesondere für den Bildungskredit und den KfW-Studienkredit verdeutlicht (dort in Rz. 11.2).
Absetzung von gesetzlichen Pflichtversicherungen
Die Krankenversicherung der Studenten ist eine Pflicht-Sozialversicherung. Nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sind diese vom Einkommen abzusetzen.
Bereinigung von Erwerbseinkommen bei Studierenden (u.a. Personen in Ausbildung), solange unter 25 Jahre alt
Für diese Personengruppe steigt die Abzugspauschale von Erwerbseinkommen von 100 € auf den Betrag für die Minijobgrenze. Im Beispiel 5 wird ein Haushalt dargestellt, auf den dies zutreffen kann.
Ausbildungskosten
BAföG wird mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlags vollständig als Einkommen gezählt, auch wenn es zum Teil anderen Zwecken dient (auf Ausbildungskosten zielt). Es wird ein Freibetrag von "mindestens 100 €" auf BAföG-Leistungen gewährt, sofern dieser Freibetrag nicht bereits bei der Bereinigung von Erwerbseinkommen (siehe oben!) angewendet wurde. Dieser Betrag soll auf Kosten zielen, die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3-5 SGB II bezeichnet werden. Sofern Sie (z.B. durch Immatrikulationsgebühren) höhere Studienkosten nachweisen können, ersetzen diese den Pauschalbetrag.
Was geschieht, wenn wegen Anrechnung von Einkommen seitens der Eltern statt BAföG-Leistungen Unterhalt gezahlt wird, kann dem Gesetzestext nicht entnommen werden. In den Fachlichen Hinweisen zu § 27 SGB II gab es bis August 2016 noch eine Gleichstellung dieser Einkommensarten (damals Rz. 27.6). In der Fassung vom 10.8.2016 fehlt dieser Gedanke. Möglicherweise muss dies gegen die Jobcenter auf dem Klagewege durchgesetzt werden, weil der Gleichheitsgrundsatz unbegründet verletzt würde.
Einkommensanrechnung auf Mehrbedarf
Auch bei einer reinen Leistung von Mehrbedarf nach § 27 Abs. 2 SGB II wird nach obigem Muster verfahren (Hinweise zu § 27 SGB II, Rz. 27.5, Stand: 10.8.2016), Beispielrechnung: Alleinerziehende StudentIn mit einem Kind