BAföG ist die staatliche Ausbildungsförderung in Deutschland. In vielen Fällen haben auch nicht-deutsche Studierende Anspruch darauf. Das Gesetz knüpft den BAföG-Anspruch unter anderem an die Staatsangehörigkeit und insbesondere an den Aufenthaltsstatus des Auszubildenden.

Allgemeine Voraussetzungen

Neben den hier beschriebenen Voraussetzungen, unter denen ausländische Studierende BAföG bekommen können, gelten für sie die gleichen Regeln wie für Deutsche:

  • BAföG gibt es für die Erstausbildung, also einen Bachelor und einen Master. Wurde im Ausland bereits ein Studium begonnen oder sogar abgeschlossen, wird das BAföG-Amt prüfen, ob trotzdem Anspruch auf Förderung besteht
  • Außerdem gilt grundsätzlich die Altersgrenze von 45 Jahren zu Beginn des Studiums. Nur in Ausnahmefällen kann ein Studium, das nach Überschreiten der Altersgrenze begonnen wurde, noch gefördert werden.

Einschränkungen für ausländische Studierende gibt es nur teilweise im Bereich der Förderung des Studiums im Ausland.

Grundsätzlich raten wir allen ausländischen Studierenden, sich im BAföG-Amt beraten zu lassen, damit wir Ihren Einzelfall prüfen können.

Ein wichtiger Hinweis vorweg:

Studierende, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Aufenthaltsgesetz nur zum Zwecke des Studiums in Deutschland aufhalten, haben keinen Anspruch auf BAföG, sofern sie nicht gleichzeitig eine der im Folgenden genannten anderen Voraussetzungen erfüllen.

Für EU-Bürger gibt es verschiedene Möglichkeiten, einen Anspruch auf BAföG zu erhalten. EU-Bürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige von Liechtenstein, Norwegen, Island und der Schweiz.

BAföG-Anspruch über Erwerbstätigkeit in Deutschland

Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedsländer, die in Deutschland studieren, haben grundsätzlich Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG, wenn sie neben dem Studium einer Beschäftigung nachgehen. Hintergrund ist das in der EU geltende Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Konkret sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Bei der erstmaligen Beantragung von BAföG muss der oder die Studierende bereits mindestens 10 Wochen in Deutschland erwerbstätig gewesen sein.
  • Die Erwerbstätigkeit muss einen Umfang von mindestens 12 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats haben.
  • Um den BAföG-Anspruch aufrechtzuerhalten, muss während des gesamten Studiums weiterhin in diesem Umfang gearbeitet werden.

Auch für Studierende, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, gilt diese Regelung.
Damit Sie einen Anspruch auf BAföG haben, darf es sich jedoch nur um eine Beschäftigung handeln, die ein Vollzeitstudium zulässt.

BAföG-Anspruch über Dauer-Aufenthaltsrecht und weitere Möglichkeiten

Daneben haben Studierende aus EU- Mitgliedsstaaten auch unter anderen Voraussetzungen die Möglichkeit, Ausbildungsförderung zu erhalten. Der Anspruch entsteht entweder durch ein Daueraufenthaltsrecht, das in der Regel nach fünf Jahren ständigen Aufenthalts in Deutschland erworben wird. Zum Nachweis benötigen Sie die Daueraufenthaltskarte.

Der Anspruch entsteht außerdem durch ein Beschäftigungsverhältnis, das in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Studium steht und das mindestens sechs Monate vor Beginn des Studiums aufgenommen wurde.

Schließlich haben EU-Bürger auch dann einen Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn ein sogenanntes abgeleitetes Freizügigkeitsrecht als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind von EU-Bürgern besteht.

Auch ausländische Studierende, die keine EU-Bürger sind oder die kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht besitzen, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Niederlassungserlaubnis

Am einfachsten ist es für Studierende, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind. Diese erfüllen die persönlichen Förderungsvoraussetzungen aufgrund ihres Aufenthaltstitels.

Aufenthaltserlaubnis + Bleibeperspektive

Studierende, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, können einen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, wenn Sie eine Bleibeperspektive in Deutschland haben.
Hierzu zählen insbesondere Personen, auf die eines der folgenden Kriterien zutrifft:

  • Der Studierende ist anerkannter Asylbewerber, anerkannter Flüchtling oder die Aufenthaltserlaubnis wurde aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt.
  • Der Studierende ist Ehepartner oder Lebenspartner einer / eines Deutschen.
  • Der Studierende hat das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit.
  • Der Studierende hat als Ehepartmer bzw. Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder §§ 32-34 Aufenthaltsgesetz.

Aufenthaltserlaubnis +15 Monate in Deutschland

Für andere ausländische Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis besteht ein Anspruch erst dann, wenn sie sich zusätzlich seit mindestens 15 Monaten rechtmäßig und gestattet in Deutschland aufhalten. Dieses ist zum Beispiel der Fall bei bestimmten Abschiebungsverboten oder einer Duldung.
Im Übrigen besteht ein Anspruch dann, wenn der Studierende vor Beginn des Studiums bereits fünf Jahre in Deutschland erwerbstätig gewesen ist ODER ein Elternteil vor Beginn des Studiums während der letzten sechs Jahre insgesamt drei Jahre in Deutschland erwerbstätig war.

Alle Informationen zum BAföG für nicht-deutsche Studierende haben wir für Sie in diesem Infoblatt noch einmal zusammengefasst: Infoblatt BAföG für internationale Studierende

Looking for information in English? Find the little British flag to switch languages! Or download the factsheet in English right away: pdf Factsheet BAföG for Non-German Citizens (1.49 MB)

     
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