Mehr BAföG für mehr Studierende. Das verspricht die 26. BAföG-Novelle der Bundesregierung, die am 1. August 2019 in Kraft getreten ist.
Mit dem WS 20/21 ist die letzte Stufe der BAföG-Reform in Kraft getreten. Der monatliche Höchstsatz liegt nun bei rund 861 € (vorher: 735 €).
Erstmalig wird berücksichtigt, dass Studierende über 30 Jahre mehr für ihre Krankenversicherung zahlen müssen. Wer die Kosten nachweisen kann, erhält monatlich bis zu 189 € zusätzlich
Mehr Geld:
Hier die Erhöhung der Bedarfssätze im Überblick:
Pauschale für Studierende | 2016 | WS 2019/20 | WS 2020/21 |
Grundbedarf | 399 € | 419 € | 427 € |
Wohnpauschale | |||
- bei den Eltern | 52 € | 55 € | 56 € |
- eigene Wohnung/ WG | 250 € | 325 € | 325 € |
Zuschlag KV und PV* | |||
- U30 Jahre | 86 € | 109 € | 109 € |
- Ü30 Jahre | 86 € | 189 € | 189 € |
TOTAL (max.) | 735 € | 853 € | 861 € |
* Dieser Zuschlag wird Ihnen nur gewährt, wenn Sie sich selbst versichern (in der Regel erst ab dem 25. Lebensjahr).
Mehr Geförderte:
Durch die Anhebung der Freibeträge für die Elterneinkommen sollen mehr Studierende BAföG erhalten. Diese Freibeträge bestimmen, wie viel die Eltern der Studierenden verdienen "dürfen", damit ihre Kinder BAföG-Leistungen erhalten. Die Freibeträge fallen je nach Familienkonstellation unterschiedlich aus, steigen aber zum Wintersemester 2019/2020 um sieben Prozent an. Bis 2021 werden die Freibeträge in drei Stufen um insgesamt 16% angehoben, wodurch nochmals mehr Studierende förderberechtigt sind.
Mehr eigene Rücklagen:
Für die Berechnung des BAföG-Satzes ist Ihr eigenes Vermögen von Interesse. Im Zuge der Novelle werden die Freigrenzen hierfür von 7.500 € auf 8.200 € erhöht. Diese Anpassung ist zum WS 2020/21 in Kraft getreten.
Der Einkommensfreibetrag beläuft sich unverändert auf 5.400 € pro Jahr, die Sie anrechnungsfrei aus nicht selbstständiger Tätigkeit hinzuverdienen dürfen.
Die Vermögensfreibeträge für Angehörige steigen zum WS 2020/21 leicht. Für den*die Ehepartner*in und pro Kind bleiben zzgl. zum eigenen Vermögen jeweils weitere 2.300 € anrechnungsfrei.
Noch sozialere Rückzahlung:
Die neuen Rückzahlungsmodalitäten sehen vor, dass Studierende maximal 10.010 Euro von der erhaltenen BAföG-Förderung zurückzahlen müssen, mit 77 Monatsraten zu 130 Euro. Erhalten Studierende also beispielsweise für sechs Semester Bachelor- und vier Semester Master-Studium rund 51.660 Euro BAföG, müssen sie nicht mehr als 10.010 Euro zurückzahlen! Das entspricht weniger als einem Fünftel der erhaltenen Summe.
Mehr Familienfreundlichkeit:
Der Kinderbetreuungszuschlag wird im WS 2020/21 auf 150 € angehoben (vorher: 130 €).
Die Vermögensfreibeträge steigen zum WS 2020/21 leicht. Pro Kind bleiben zzgl. zum eigenen Vermögen weitere 2.300 € anrechnungsfrei.
Von nun an werden Kinderpflege- oder Kinderbetreuungszeiten für Kinder bis 14 Jahre (U14) als Grund
- für das Überschreiten der BAföG-Altersgrenzen beim Bachelor- / Master-Studienbeginn
- für das Überschreiten der Regelstudienzeit
berücksichtigt.
Weniger Verschuldung:
Neben der normalen BAföG-Förderung, bei der die Hälfte ein Darlehen ist, gab es bisher auch ein verzinsliches BAföG-Bankdarlehen der KfW. Dieses Bankdarlehen - die sogenannte Studienabschlusshilfe - wird zum WS 19/20 abgeschafft und durch eine für Studierende deutlich vorteilhaftere Förderung ersetzt: Die Studienabschlusshilfe gibt es zukünftig als zinsfreies staatliches Darlehen. Dafür gelten weitgehend die Rückzahlungsmodalitäten des übrigen Darlehensanteils.
Für Zweitausbildungen, für die ein Förderungsanspruch besteht, gilt künftig sogar die normale BAföG-Förderung.
Weitere Informationen zur BAföG-Reform gibt es auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und natürlich persönlich in der BAföG-Beratung.