Das Vorhaben wurde jetzt am 1.4.2011 mit einigen Rückwirkungen auf den Jahresanfang in Kraft gesetzt.
Ein vollständiger Überblick findet sich beim AuS-Portal, während in der folgenden Tabelle nur die Änderungen herausgegriffen werden, welche Studierende hauptsächlich betreffen. Damit ist vor allem auch die Nachzahlung von Verpflegungszuschüssen und anderen Leistungen für Kinder bezüglich der Monate ab Januar 2011 gemeint:


Regelbedarfe leicht angehoben:

Die durch das Bundesverfassungsgericht angemahnte Neuberechnung der Regelleistung soll im Ergebnis bei Singlehaushalten zu einer Erhöhung um 5 € führen (364 € statt 359 €).

Überblick zu Regel- und Mehrbedarfen bei Tacheles e.V.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Die Regelbedarfe für Kinder werden nicht erhöht. Stattdessen wird ein neuer Zweig von Sachleistungen für den entwicklungsbedingten Bedarf eingezogen. Die genauen Regelungen können § 28 SGB II entnommen werden (Sozialhilfe: § 34 SGB XII). Außerdem hat der Caritas-Verband ein Papier dazu verfasst.

Wichtig an dieser Stelle:

Die Leistungen zur Teilhabe sollen auch Beziehenden von Wohngeld und Kinderzuschlag zukommen (§ 6b Bundeskindergeldgesetz), wobei die Antragsabwicklung aber noch nicht gesetzlich eindeutig geregelt wurde. Die Anträge werden erst einmal bei der Kindergeldstelle entgegen genommen. Bearbeitet werden die Anträge erst, wenn die Zuständigkeit geklärt wurde.

Rückwirkung: Nachzahlung für Januar bis März 2011

§ 28 SGB II wurde größtenteils mit Rückwirkung auf den 1.1.2011 in Kraft gesetzt, was in § 77 SGB II in den Absätzen 8 bis 11 geregelt wurde. Insbesondere bei Zuschüssen zur Verpflegung (in Kitas oder Schulen) sowie bei Vereins-/Musikschulkosten und dergleichen gibt es die Möglichkeit, für die rückwirkende Zeit Geld als Nachzahlung zu erhalten, wenn der Antrag bis zum 30.4.2011 gestellt wurde (Antragsfrist soll bis 30.6.2011 verlängert werden: Pressemitteilung des BMAS). Nach § 77 Abs. 11 SGB II werden monatlich 26 € für die Verpflegung (ohne Nachweis!) und weitere 10 € für Vereinskosten (Nachweispflicht nicht eindeutig) nachgezahlt.

Bei Schul-/Kita-Ausflügen sowie bei Nachilfekosten ist ähnliche Rückwirkung möglich, allerdings mit Nachweispflicht und vorrangiger Zahlung an Leistungserbringer (§ 77 Abs. 9 SGB II).

Sonderregelungen für Studierende

... werden im neuen § 27 SGB II zusammengefasst. Dies betrifft:

  • den "nicht-ausbildungsgeprägten Bedarf" (Mehrbedarfe und bestimmte einmalige Leistungen, § 27 Abs. 2 SGB II (weitere Infos ...),
  • die ergänzenden Unterkunftskosten für bestimmte BAföG-Bedarfsgruppen (§ 27 Abs. 3 SGB II: weitere Infos ...) und
  • die darlehensweise Gewährung im Härtefall (§ 27 Abs. 4 SGB II), wobei im letzteren Fall der übergangsweise Bezug für den ersten Monat der Ausbildung als Regelausnahme eingeführt wird. Weil ein Monat in der Praxis oft überschritten wird, sollte in bestimmten Fällen ein erweiterter Übergangsantrag gestellt werden. Weitere Infos ...
Krankenversicherung durch Bezug von Mehrbedarfen abgeschafft:

Im neuen § 27 Abs. 1 SGB II soll jegliche Leistung, die für Studierende ausnahmsweise erbracht wird, nicht als Arbeitslosengeld II gelten. Diese Formalität stellt klar, dass eine Krankenversicherung durch Leistungsbezug nicht statt findet. Bisher war dies zum Beispiel bei allein erziehenden Studierenden möglich, die Mehrbedarf erhielten.

     
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