Social welfare
SozialgeldKonkurrierende und parallele Ansprüche |
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Das gesamte staatliche System der Studienfinanzierung ist nicht für studentische Eltern entworfen worden. BAföG stellt nur ein Ersatzsystem für ausfallende Unterhaltszahlungen der Eltern der Studierenden dar und Auszahlungen sind nur für die Auszubildenden selbst bestimmt. Deren Kinder haben im BAföG keine eigenen Bedarfsansprüche, sondern sind nur als Erweiterung von Einkommensfreibeträgen, Aufstockung des Bedarfs zur Kinderbetreuung oder als Grund für Förderung über die Höchstdauer anerkannt. Aber wie werden dann die Kinder versorgt? Als Gegenstück zum BAföG fungiert hier das Sozialgeld, welches als Leistung des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) ein Existenzminimum des Kindes garantieren soll (rechtliche Grundlage). Sozialgeld wird folglich parallel zum BAföG beantragt, wobei andere Leistungen, die für das Kind bestimmt sind, dort angerechnet werden: Kindergeld, Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss. Elterngeld bleibt bei allen anderen Sozialleistungen in Höhe des Grundbetrags von 300 € außer Betracht. Sollten die studierenden Eltern gemessen an ihrem eigenen Existenzminimum noch genügend Überschusseinkommen erzielen, so geht auch dieser Überschuss nach einer komplizierteren Berechnung in die Ermittlung des Sozialgelds ein. Ein Sonderfall im Verhältnis zum Sozialgeld bildet Wohngeld, weil es in Konkurrenz zu Leistungen des SGB II steht. Es steht folglich eine Entscheidung an: Lieber auf Sozialgeld verzichten, wenn Wohngeld für den Haushalt mehr bringt? Dies zu überblicken, erfordert leider recht komplizierte Einzelfallberechungen, die zum Teil auch mit umstrittenen Rechtsauffassungen verunsichert werden (Beispiele: Alleinerziehende mit einem Kind, Paar mit zwei Kindern). |
Konkurrierende und parallele Ansprüche
Das gesamte staatliche System der Studienfinanzierung ist nicht für studentische Eltern entworfen worden. BAföG stellt nur ein Ersatzsystem für ausfallende Unterhaltszahlungen der Eltern der Studierenden dar und Auszahlungen sind nur für die Auszubildenden selbst bestimmt. Deren Kinder haben im BAföG keine eigenen Bedarfsansprüche, sondern sind nur als Erweiterung von Einkommensfreibeträgen, Aufstockung des Bedarfs zur Kinderbetreuung oder als Grund für Förderung über die Höchstdauer anerkannt. Aber wie werden dann die Kinder versorgt?
Als Gegenstück zum BAföG fungieren hier Leistungen des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II, "HARTZ IV", ab 2023: Bürgergeld) ein Existenzminimum des Kindes garantieren soll. Dies wird folglich parallel zum BAföG beantragt, wobei andere Leistungen, die für das Kind bestimmt sind, dort angerechnet werden: Kindergeld, Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss. Sollten die studierenden Eltern gemessen an ihrem eigenen Existenzminimum noch genügend Überschusseinkommen erzielen, so geht auch dieser Überschuss nach einer komplizierteren Berechnung in die Ermittlung ein.
Dass die Eltern Studierende sind, die während einer vollen Immatrikulation für den Regelbedarf und Kosten der Unterkunft keinen eigenen Anspruch auf SGB II - Leistungen haben, wirkt sich auf den Anspruch der Kinder nicht aus. Die Kinder sind keine Studierenden, soviel hatte das Sozialgericht Oldenburg bereits im ersten Monat der Existenz des SGB II feststellen müssen (etwas systematischer zu Ausnahmen auch für die studentischen Eltern).
Ein Sonderfall bildet Wohngeld, weil es in Konkurrenz zu Leistungen des SGB II steht. Es steht folglich eine Entscheidung an: Lieber verzichten, wenn Wohngeld für den Haushalt mehr bringt? Dies zu überblicken, erfordert leider recht komplizierte Einzelfallberechungen (Beispiele: Alleinerziehende mit einem Kind, Paar mit zwei Kindern), die aber bei der Sozialberatung durchgeführt werden können.