Das BAföG berücksichtigt die besondere Situation behinderter Studierender durch verschiedene Bestimmungen. So ist Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach BAföG, dass der Ausbildungsbedarf weder durch eigenes Einkommen und Vermögen, noch durch Einkommen und Vermögen des Ehegatten, der Ehegattin oder der Eltern voll gedeckt wird. Eine Behinderung wirkt sich hier insofern aus, als bei Ermittlung des Einkommens der Eltern auf Antrag ein zusätzlicher Härtefreibetrag angesetzt wird (§25 Abs. 6 BAföG).
Dadurch verändert sich die Einkommensgrenze zugunsten des BAföG-Empfängers.
Berücksichtigt wird nicht nur eine Behinderung des Studierenden, sondern auch die eines unterhaltsverpflichteten (Elternteil, Ehegatte oder Ehegattin) oder eines anderen unterhaltsberechtigten Familienmitglieds. Zur Beantragung muss die
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Erklärung über außergewöhnliche Belastungen
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ausgefüllt und die Behinderung nachgewiesen werden durch einen Schwerbehindertnausweis oder den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, falls der Grad der Behinderung weniger als 50% beträgt. Dieser Antrag ist vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes zu stellen.
So wie im Steuerrecht können bei den außergewöhnlichen Belastungen auch z. B. Krankheitskosten aufgrund einer chronischen Erkrankung angegeben werden, eine anerkannte Schwerbehinderung ist hierbei keine zwingende Vorraussetzung.
Achtung: Zum Wintersemester 22/23 erhöhen sich für alle deutlich die Alters- und Vermögensgrenzen sowie die Höhe der Ausbildungsförderung.
Tipp: Auf jeden Fall den BAföG-Antrag stellen, da der Härtefreibetrag viel ausmachen kann.
Für persönliche Beratung zum Thema Studieren mit Behinderung wenden Sie sich an die Behindertenberaterin des Studentenwerks.