Wer auf Honorarbasis selbstständig arbeitet, kann nicht im Status einer/s ArbeitnehmerIn arbeitslosen- und krankenversichert werden, weil sie/er nicht abhängig beschäftigt ist. Trotzdem gilt es zu anderen Krankenversicherungsformen einige wichtige Anmerkungen zu machen.
Gesetzliche Familienversicherung
Wer gesetzlich versicherte Eltern hat, kann in der Regel bis zum 25. Geburtstag kostenfrei bei den Eltern mitversichert werden. Allerdings gibt es hier eine Einkommensgrenze für die Kinder.
Studentische Pflichtversicherung
Studierende, die in der "Krankenversicherung der Studenten" pflichtversichert sind, dürfen nur nebenberuflich selbstständig arbeiten. 20 Wochenstunden Arbeitsbelastung sollten nicht überschritten werden, weil ansonsten in der Regel der günstige Studierendentarif verfällt. Auch unter 20 Wochenstunden wird die studentische Versicherung obsolet, falls mehr als 3/4 der Bezugsgröße erwirtschaftet wird (2546,25 €, Stand: 2023, in der Praxis kaum zu erreichen).
(Fundstelle: "Grundsätzliche Hinweise zur hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit" vom 20.3.2019, Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen, dort Seite 15)
Bestimmte Berufsgruppen können sich auch der Künstlersozialkasse anschließen.
Freiwillige Krankenversicherung
Wer in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert ist, muss bedenken, dass diese Versicherungsform einkommensabhängig organisiert ist. Der Beitrag steigt ab einer Mindesthöhe von 1131,67 € Brutto mit dem Einkommen an (Stand 2023, ab 2024 voraussichtlich 1178,33 €).
Bei hauptberuflich Selbstständigen ist der Mindestbeitrag zudem wesentlich höher angesetzt. Bitte informieren Sie sich in diesem Fall direkt bei ihrer Krankenkasse!