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Nicht alle Fragen sind bei einer Beratungsstelle beantwortbar. Insbesondere bei einem Gang vor Gericht oder ähnlich resoluter Vorgehensweise, wird oftmals die Unterstützung durch eine/n Rechtsanwältin oder -anwalt nötig sein. Die wenigsten Studierenden sind rechtschutzversichert bzw. im Mieterbund oder den Gewerkschaften organisiert, um dort spezielle rechtliche Betreuung einfordern zu können. Rechtschutzversicherungen übernehmen meist ohnehin keine Kosten für das Widerspruchsverfahren und schließen zudem oftmals die Versicherung von Verwaltungsrechtssachen aus. Was nun?

In solchen Fällen muss aber guter Rat nicht teuer sein. Sie können beim Amtsgericht (in Oldenburg: Elisabethstr. 8, Tel: 0441/220-0, durchstellen lassen) einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Wird der Antrag bewilligt, so werden die Beratungskosten für die Konsultation eines Anwalts / einer Anwältin ihrer Wahl übernommen. Dabei entsteht nur ein Eigenkostenanteil von 15 €.

Der Beratungsgutschein des Amtsgerichts wird einkommensabhängig gewährt (siehe unten!) und deckt in der Regel erst einmal die Kosten des Beratungsgesprächs. Sollte darüber hinaus ein Widerspruch verfasst werden müssen, so kann auch dieser abgedeckt werden (weitere Infos siehe letzter Abschnitt bei pkh-fix.de).

Streit um SGB II Bescheide (Bürgergeld) ein Sonderfall?
Bundesverfassungsgericht entscheidet

Für Widerspruchsverfahren gegen SGB II - Bescheide wurden seit längerem keine Beratungsscheine bewilligt, weil angeblich Beratung durch die gegnerische Behörde erfolgen könne (verkürzt gesagt). Nicht jedes Amtsgericht ist so vorgegangen, das Amtsgericht Oldenburg allerdings schon.

Durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen: 1 BvR 1517/08) dürfte diese (Nicht-)Vergabepraxis hinfällig werden. Details in der Pressemitteilung des Gerichts!

Wer in ein Klageverfahren eintritt, verlässt damit den Bereich der Rechtsberatungshilfe, kann dann aber zur Deckung der entstehenden Kosten Prozesskostenhilfe beantragen:

Wer sich bereits im Gerichtsverfahren befindet, sollte Prozesskostenhilfe beantragen. Diese wird gleichfalls einkommensabhängig gewährt, ist aber von einer gewissen Erfolgsaussicht abhängig. Für eine grobe Einschätzung der Erfolgsaussichten müssen möglichst schon umfassende Unterlagen und Belege aus dem Klageverfahren vorliegen, ansonsten wird die Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Wird sie bewilligt und Sie verlieren den Prozess, so sind die Kosten des eigenen Anwalts sowie eventuell entstehende Prozesskosten abgedeckt, eventuelle Anwaltskosten der Gegenseite aber nicht.

Das Bundesjustizministerium gibt einen Ratgeber zu Rechtsberatungshilfe heraus.

 

619 € Grundbetrag für AntragstellerIn
+ 619 € Grundbetrag für Ehegatten oder LebenspartnerIn
+ 393 € Freibetrag für Kinder bis 6 Jahren
+ 429 € Freibetrag für Kinder von 7-14 Jahren
+ 518 € Freibetrag für Kinder von 15-18 Jahren
+ 496 € Freibetrag für Kinder über 18 Jahren
+ 282 € Freibetrag bei Erwerbstätigkeit
+ tatsächliche Miet- und Heizkosten
+ Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten
+ sonstige besondere Belastungen (z.B. bei Behinderung)

*: Mit der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024 (PKHB 2024) vom 22.12.2023 wurden die PKH-Regelsätze geändert.

Dies ist nur ein grobes Schema zur Selbsteinschätzung der Erfolgsaussichten.

Einen passenden Excel-Rechner gibt es unter: www.pkh-fix.de

Dort findet sich unter Downloads auch ein Antragsformular für Rechtsberatungshilfe samt Erläuterungen als PDF.

     
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