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Auch bei der Besteuerung gibt es wie bei der Sozialversicherung den Begriff der geringfügigen Beschäftigung, allerdings hat der Arbeitgeber hier mehr Spielraum. Im Grundsatz können alle Arbeitsverhältnisse beim Finanzamt angemeldet werden (alter Ausdruck: "auf Steuerkarte arbeiten"), was aber nicht bedeuten muss, dass Steuern zu zahlen sind.
Bei Mini-Jobs kann stattdessen auch eine Pauschsteuer von 2% vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale abgeführt werden, die nicht vom Lohn abgezogen wird.
(§ 40a Abs. 2 EStG)