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Härtefallgewährung für atypische Lebenssituationen

"Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken‐ und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet."
(§ 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II, Stand: 1.8.2016)

Gewährung im Härtefall nur als Darlehen

Die oben zitierte Härtefallklausel ermöglicht bei bestimmten atypischen Lebenssituationen den Bezug von Leistungen in Darlehensform trotz vollwertiger Immatrikulation. Es handelt sich allerdings um eine Kann-Bestimmung mit einer interpretierbaren Bedingung: "eine besondere Härte" muss vorliegen. Die ausführende Behörde hat folglich einen Ermessensspielraum, der durch Rechtsprechung eingeschränkt wird. Diese Rechtsprechung hat sich bereits im Vorgängergesetz des SGB II - der Sozialhilfe - entwickelt und wurde in der jetzt zuständigen Sozialgerichtsbarkeit weiterentwickelt.

Grundsätze der Härtefallerwägung: Unterstellung der Eigenfinanzierung

Die Härtefallregelung soll nur besondere Ausnahmen berücksichtigen. Grundsätzlich ging das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zu diesem Thema davon aus, dass Studierende für ihren Lebensbedarf arbeiten müssen. Dies gilt auch für die Abschlussphase eines Studiums. Falls während der letzten Prüfungen keine Zeit mehr zum Arbeiten ist, sei hierfür bereits vor der Prüfungsphase eine Rücklage zu bilden (so die Herren Richter). Was ist aber, wenn legitime Gründe existieren, die Erwerbsarbeit auch vor der Prüfung unmöglich gemacht haben?

Mögliche Ausnahmen

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, das für den Raum Oldenburg zuständig ist, hatte damals für die Sozialhilfe einige potentielle Fallkonstellationen benannt, die eine Härte darstellen können:

  • Die Abschlussfinanzierung war ursprünglich sichergestellt, fällt aber ohne eigenes Verschulden unerwartet weg.
  • Studierenden mit Kindern, (chronisch) kranken oder behinderten Studierenden ist unter Umständen weder während des Studium noch zum Abschluss eine Erwerbsarbeit zuzumuten. Durch die studienexternen Belastungen wurde das Studium in besonderer Weise beeinträchtigt.

Weitere Bedingungen

  • Die Härtefallregelung kommt meistens nur zum Studienabschluss in Frage.
  • Die Problemlage konnte durch reguläre Studienfinanzierungsquellen nicht aufgefangen werden. Zum Beispiel sind die BAföG-Verlängerungstatbestände bei Kindererziehung nicht in jedem Fall ausreichend.
  • Elternunterhalt oder Studienkredite sind ausgeschlossen.

Es muss im Einzelfallverfahren bestimmt werden, wann ein Härtefall vorliegt. Bei alleinerziehenden Studierenden mit Kindern im Vorschulalter standen die Chancen aber nicht schlecht (Urteil des OVG Lüneburg vom 29.9.95 - Az.: 4 M 5332/95), was auch Eingang in die Hinweise der Bundesagentur zu § 27 SGB II fand (siehe dort Randziffer 27.10, Stand: 10.8.2016). In den Hinweisen werden dort weitere Fallkonstellationen aufgezählt. Seit dem 1.8.2016 findet sich in den Hinweisen keine "Anlage 1", obwohl im Seitenkopf jeder Seite der Begriff eingebracht ist. Es fehlt daher an Beispielen, die früher dort zu finden waren, z.B. die Hilfe beim Studienabschluss.

Wichtig: Mehrbedarfe, Krankenversicherung, Wohngeld

Die darlehensweise Vergabe bei Härtefällen bezieht sich ausschließlich auf die Bedarfanteile, die normalerweise einem Studierenden nicht gewährt werden. Folglich sind eventuelle Mehrbedarfe und natürlich auch der Bedarf von Kindern weiterhin als Zuschuss zu zahlen (Hinweise zu § 27 SGB II, Rz. 27.11, Stand: 10.8.2016)! Es entsteht keine eigenständige Krankenversicherung durch den Leistungsbezug, all  erdings werden die Kosten einer freiwillig gesetzlichen oder studentischen oder privaten Krankenversicherung in die Bedarfberechnung übernommen. Außerdem besteht bei nur darlehensweisem Bezug ein paralleler Anspruch auf Wohngeld (§ 8 Abs. 1 Satz 3 WoGG).

     
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