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Rückzahlung durch den Unterhaltsschuldner

Das Jugendamt überprüft die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils und fordert den vorausgeleisteten Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen gegebenfalls zurück. Falls die/der Unterhaltspflichtige längerfristig (unverschuldet) zahlungsunfähig ist, kann sie/er von der Rückzahlung befreit werden. Dies gilt insbesondere für die Zeiträume, in denen die/der Unterhaltspflichtige einer Ausbildung nachgeht oder nachging, was aber nicht eindeutig gesetzlich geregelt ist (Ermessenssache).

Unterhaltsvorschuss und Sozialgeld bzw. ergänzendes Wohngeld

Der Unterhaltsvorschuss gilt als vorrangige Sozialleistung in Bezug auf Sozialgeld. Die zuständige Stelle für SGB-II-Leistungen wird immer darauf bestehen, dass ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt gestellt wird, um den Vorschuss anrechnen zu können. Oftmals reicht der Vorschuss aber nicht für den notwendigen Lebensunterhalt des Kindes. Dann kommt ergänzendes Sozialgeld in Betracht. Manchmal kann ein Antrag auf Wohngeld das Sozialgeld ersetzen, falls das rechnerisch mehr einbringt.

Beispielrechnung zur Alternative Sozialgeld versus Wohngeld:
Alleinerziehende mit einem Kind

     
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