Die große BAföG-Reform, die mit höheren Bedarfssätzen und Freibeträgen ein spürbares Plus im Portemonnaie vieler Studierender bringen wird, kommt zwar erst zum 1. August 2016. Aber bereits zum 1. August 2015 tritt eine wichtige Änderung in Kraft, die ein bisher bestehendes häufiges Problem am Übergang vom Bachelor zum Master aus der Welt schafft:
Bisher konnten Studierende nur dann Förderung für den Master erhalten, wenn der Bachelor-Abschluss vorlag und sie somit endgültig in den Master immatrikuliert waren. In der Praxis kommt es jedoch nicht selten vor, dass beispielsweise das Abschlusszeugnis nicht rechtzeitig zu Beginn des Masters ausgestellt ist. Bis Ende Juli 2015 bedeutete das, dass vorübergehend kein BAföG ausgezahlt werden konnte.
Diese Regelung wurde nun geändert: Ab sofort reicht bereits die vorläufige Immatrikulation aus, um für den Master BAföG zu bekommen. Wichtig ist, dass innerhalb der von der Hochschule gesetzten Frist die endgültige Immatrikulation in den Studiengang erfolgen muss – anderenfalls wäre das bereits ausbezahlte BAföG zurückzuzahlen.
Nähere Informationen dazu gibt es in der
pdf
April-Ausgabe unseres Info-Magazins
(170 KB)
sowie in einem
pdf
Info-Blatt zum Übergang vom Bachelor zum Master
(1.91 MB)
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Weitere Änderungen zum 1. August 2015 betreffen die Höhe der Vorschusszahlungen, die das BAföG-Amt übergangsweise leisten kann, wenn über einen Antrag nicht innerhalb einer bestimmten Frist entschieden werden kann. Wer sich unsicher ist, ob man die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, um BAföG für den Master zu bekommen, kann nun außerdem einen Antrag auf Vorabbescheid stellen.
In allen Fragen rund ums BAföG stehen den Studierenden wie gewohnt die AnsprechpartnerInnen im BAföG-Amt sowie in den Servicebüros in Oldenburg, Emden und Wilhelmshaven zur Seite.