A) Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Der Bundesrat hatte diesem Gesetzesvorhaben am 17.12.2010 nicht zugestimmt. Im Vermittlungsausschuss wurde dazu weiter verhandelt. Die Änderung ist am 1.4.2011 in Kraft getreten, wobei vieles mit Rückwirkung auf den 1.1.2011 erfolgt.
Ein vollständiger Überblick findet sich auf folgender Seite, während hier nur die Änderungen herausgegriffen werden, welche Studierende hauptsächlich betreffen:
Regelleistung:
Die durch das Bundesverfassungsgericht angemahnte Neuberechnung der Regelleistung soll im Ergebnis bei Singlehaushalten zu einer Erhöhung um 5 € führen (364 € statt 359 €). Dies wird hauptsächlich erreicht, indem als Vergleichsgruppe nicht mehr die ärmsten 20%, sondern die ärmsten 15% der Singlehaushalte als statistische Referenz herangezogen werden. Die Regelleistungen für Kinder werden nicht erhöht. Stattdessen soll ein neuer Zweig von Sachleistungen für den entwicklungsbedingten Bedarf eingezogen werden, was zu einer neuen Kontrollbürokratie führen wird. Wie sich das mit den Kompetenzen der Jugendämter vertragen soll, bleibt der Praxis überlassen.
Sonderregelungen für Studierende werden im neuen § 27 SGB II zusammengefasst. Dies betrifft:
- den "nicht-ausbildungsgeprägten Bedarf" (Mehrbedarfe und bestimmte einmalige Leistungen, § 27 Abs. 2 SGB II,
- die ergänzenden Unterkunftskosten für bestimmte BAföG-Bedarfsgruppen (§ 27 Abs. 3 SGB II) und
- die darlehensweise Gewährung im Härtefall (§ 27 Abs. 4 SGB II), wobei im letzteren Fall der übergangsweise Bezug für den ersten Monat der Ausbildung als Regelausnahme eingeführt wird. Weil ein Monat in der Praxis oft überschritten wird, sollte in bestimmten Fällen ein erweiterter Übergangsantrag als Härtefall gestellt werden.
Krankenversicherung durch Bezug von Mehrbedarfen abgeschafft:
Im neuen § 27 Abs. 1 SGB II soll jegliche Leistung, die für Studierende ausnahmsweise erbracht wird, nicht als Arbeitslosengeld II gelten (betrifft nicht Beurlaubung oder Exmatrikulation). Diese Formalität stellt klar, dass eine Krankenversicherung durch Leistungsbezug nicht stattfindet. Bisher war dies zum Beispiel bei allein erziehenden Studierenden möglich, die Mehrbedarf erhielten.
B) Haushaltsbegleitgesetz 2011 ("Sparpaket")
Das Haushaltsbegleitgesetz ist verabschiedet und tritt größtenteils zum 1.1.2011 in Kraft. Ein vollständiger Überblick findet sich auf folgender Seite, während hier nur die Änderungen herausgegriffen werden, welche Studierende hauptsächlich betreffen:
Wohngeld:
Bei der Ermittlung des Wohngeldes wurde seit der Reform 2009 eine Heizkostenpauschale einbezogen, die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 wieder abgeschafft wird. Ein leichtes Sinken des Wohngelds ab 2011 ist die Folge.
Elterngeldanrechnung bei Grundsicherung beziehenden Personen
Bisher wurde ein Grundfreibetrag in Höhe von 300 € (bzw. bei verlängerter Bezugsdauer 150 €) bei keiner Sozialleistung angerechnet. Für BezieherInnen von Kinderzuschlag, Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II soll innerhalb der genannten (Grundsicherungs)Leistungen eine vollständige Anrechnung erfolgen. Es wird folglich entsprechend weniger Grundsicherung ausgezahlt.
Für alle Personen, die in der Zeit vor Geburt erwerbstätig waren, wurde in der geänderten Beschlussempfehlung für den Bundestag eine Ausnahme eingefügt (im folgenden fett gedruckt):„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte.“ (hier auf Seite 49 zu finden).
Krankenversicherung:
Der Krankenversicherungsprozentsatz steigt mit Jahreswechsel von 14,9% auf 15,5%.
Die Kombination aus 15,5% KV-Satz und BAföG-Erhöhung vom 1.10.2010 führt bei der Krankenversicherung der Studenten spätestens ab dem 1.4.2011 zu monatlichen Kosten von 64,77 € (bis 31.12.2010: 53,40 €; Zusatzbeiträge von 8 € nicht eingerechnet). Auch die Pflegeversicherungsbeiträge werden steigen: 11,64 € (bzw. 13,13 € für Kinderlose über 23 Jahren).
Der Grundtarif der freiwilligen Versicherung wird gleichfalls verteuert.
C) Weitere Änderungen:
Düsseldorfer Tabelle 2011:
Das OLG Düsseldorf hat hier eine Reihe von Erhöhungen innerhalb der Düsseldorfer Tabelle angekündigt:
Tabelle für 2011 (Fundstelle beim OLG)
Die Sätze für Kinder in der Tabelle ändern sich nicht. Interessanter sind die Bedarfe für Ausbildungsunterhalt und die Selbstbehalte für die Unterhaltsschuldner, weil diese steigen.
Bezugsgröße:
Laut einem Artikel von Johannes Steffens wird sich die Bezugsgröße, welche Einfluss auf die Ermittlung der freiwilligen Versicherung und auf die Verdienstgrenze der Familienversicherung hat, nicht ändern.