Bei den Eltern lebende Studierende erhalten in der BAföG-Bedarfsermittlung nur 59 € für Wohnkosten zugestanden, was 301 € weniger Leistungen sind als bei eigenständig wohnenden Studierenden. Beziehen ihre Eltern SGB II-Leistungen (ab 2023 umbenannt zu Bürgergeld), so kann der Fehlbetrag kritische Unterversorgung erzeugen, weshalb in § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II in der Fassung ab 1.8.2016 eine Ausnahme vom Studierendenausschluss aufgenommen wurde.
Diese Ausnahme gilt aber nur, solange BAföG-Leistungen fließen, wegen Anrechnung von Einkommen oder Vermögen nicht fließen oder mangels Entscheidung seitens der BAföG-Stelle noch nicht fließen. Wird hingegen die BAföG-Leistung grundsätzlich abgelehnt, so tritt auch der Studierendenausschluss ab dem Folgemonat wieder in Kraft, so dass weder vom BAföG-Amt noch vom Jobcenter Geld zu erwarten ist (Ausnahmen: Härtefall oder Teilzeitstudium).
Im folgenden Beispiel sei das Kind über das Jobcenter im Hintergrund pflichtkrankenversichert und wohne bei einem Elternteil ohne weitere Geschwister im Haushalt. Das Kindergeld ist in der Einkommensermittlung des SGB II in der Regel anzurechnen. Normalerweise wird es dem Kind zugeordnet, wenn es das Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt.
Demnach ist zunächst der komplette Bedarf des Kindes im Sinne des SGB II aufzustellen (Aufstellung A). Hiervon wird das Einkommen des Kindes abgezogen, nachdem es zuvor um einen Freibetrag bereinigt wurde (Aufstellung B). Der Zahlbetrag ergibt sich als Differenz zwischen A und B (Aufstellung C; bei Fragen Sozialberater konsultieren). Achtung: Wenn unser Beispielstudent anfängt zu arbeiten, wird mit dem Monat des Einkommenszuflusses der SGB II-Bescheid zu korrigieren sein. Allerdings wird ab 1.7.2023 ein Sonderfreibetrag in Höhe der Minijobgrenze (derzeit 520 €) für Personen unter 25 Jahren eingeführt, die einem Studium nachgehen (§ 11b Abs. 2a SGB II).
(Regelbedarfe und Kindergeld gelten für 2023, BAföG-Bedarfe ab WiSe 2022/23)
Elternteil (nicht verheiratet) | Studierendes Kind mit im Haushalt | |
Bürgergeld-Bedarf |
Bürgergeld-Kindesbedarf (A) |
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502 € Regelbedarf + 310 € anerkannte Wohnkosten 812 € Bedarf |
402 € Regelbedarf (a) + 310 € anerkannte Wohnkosten 712 € Bedarf |
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BAföG-Bedarf des Kindes |
Einkommensermittlung nach SGB II (B) |
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452 € Grundbetrag + 59 € Wohnkosten (b) = 511 € Summe |
511,00 € BAföG-Zahlung +250,00 € Kindergeld -100,00 € Ausbildungskosten (c) = 661,00 € verbleibt anrechenbar |
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Höhe des Zuschusses (C) |
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712,00 € Bedarf (siehe oben!) - 661,00 € Einkommen = 51,00 € Zahlbetrag |
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(a): Regelbedarf für ein Kind von 18 - 25 Jahren in Bedarfsgemeinschaft (1.1.2023) (b): BAföG-Bedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, Stand: WiSe 2022/23 (c): Ab dem 1.8.2016 in § 11b Abs. 2 Satz 4 SGB II festgeschrieben als Mindestbetrag für Studienkosten, sofern nicht bereits bei einem Jobber-Einkommen 520 € abgesetzt wurden. |