Verwaltungskostenbeitrag, Langzeitstudiengebühr, Studienbeitrag,...

Studienbeiträge: Abschaffung zum Wintersemester 2014/15

Mit dem Regierungswechsel in Niedersachsen sollen die Studienbeiträge für das Sommersemester 2014 ein letztes Mal erhoben werden und danach entfallen. Die Langzeitgebühren bleiben aber in veränderter Fassung bestehen. Das entsprechende Gesetz wurde am 10.12.2013 im Landtag verabschiedet (Änderungsgesetz im Wortlaut, Pressemitteilung).

Zahlungsphasen und Beitragsbestandteile (bis zur Abschaffung)

In der folgenden Darstellung werden GasthörerInnen, Promotionsstudierende und Studierende ab 60 Jahren ausgeblendet.

Man kann zwei Zahlungsphasen unterscheiden:

  1. Studienbeitragsphase:
    Semesterbeitrag (1) + Studienbeitrag (2) = bis zu 288,00 € + 500 € pro Semester
  2. Nach Ende der Studienbeitragsphase:
    Semesterbeitrag (1) + Langzeitstudiengebühr (3) = bis zu 288,00 € + mindestens 600 € pro Semester

Die Bestandteile (1) - (3) haben jeweils ihre eigenen Ausnahme-, Beurlaubungs- bzw. Verlängerungsregelungen:

(1) Semestergrundbetrag

Bereits vor Einführung des Studienbeitrags gab es Semestergebühren, die auch weiterhin neben dem Studienbeitrag zu zahlen sind.  Die Höhe und Zusammensetzung wird auf den Seiten der jeweiligen Hochschule dargestellt, wo sich auch die Formulare z. B. für Beurlaubung oder Befreiung finden:

Wie man in den Einzelaufstellungen der Hochschulen sehen kann, sind im Semestergrundbetrag neben Anteilen für die örtlichen Studierendenvertretungen und das Studentenwerk bereits 75 € Verwaltungskostenbeitrag enthalten, der bei Beurlaubung entfällt. Auch auf das Semesterticket kann während der Beurlaubung verzichtet werden.

 
(2) Studienbeitrag

Zum Semestergrundbetrag werden weitere 500 € addiert. Dieser Aufschlag wird "Studienbeitrag" genannt und entfällt ab Wintersemester 14/15  (Pressemitteilung). Gleichzeitig wird aber auch ein begrenzter Zeitraum festgelegt, in dem der Studienbeitrag zu zahlen ist. Ist diese Zeit verstrichen, so tritt an die Stelle des Studienbeitrags die Langzeitstudiengebühr (siehe Punkt 3!).

Ausnahmen beim Studienbeitrag

Bestimmte Gruppen sind von der Zahlungspflicht frei gestellt, wobei insbesondere

  • Studierende mit Kind und
  • Studierende, die nahe Angehörige pflegen,

zu erwähnen wären, weil die entsprechenden Freistellungszeiten die Studienbeitragsphase verlängern, was die Langzeitstudiengebühr aufschiebt. Weiterhin interessant, wenn auch nicht abschließend aufgezählt:

  • Erlass bei vorgeschriebenem Auslandsaufenthalt,
  • Erlass bei vorgeschriebener Praxisphase.
  • Bei Beurlaubung entfällt der Beitrag gleichfalls.
  • Zudem kann ein Härtefallantrag gestellt werden, wenn alle vorher genannten Ausnahmen nicht greifen, wobei aber durch einen ministeriellen Erlass verfügt wurde, dass ein Härtefall bei Behinderung oder schwerer Erkrankung erst nach der Regelstudienzeit bewilligt werden kann. Mehr zum Antragsverfahren in diesen Fällen ...
 
Antrag auf Erlass des Studienbeitrags

Zuständig sind die Immatrikulationsämter der Hochschulen (siehe unter "(1) Semestergrundbetrag" oben!).

Darlehen zur Finanzierung des Studienbeitrags

Es kann ein Darlehen zur Zahlung des Studienbeitrags beansprucht werden. Näheres zu den Bedingungen und zur Online-Antragstellung findet sich unter "Studienbeitragsdarlehen" (Navigation links!).

(3) Langzeitstudiengebühr (alte Fassung, ab WiSe abweichend geregelt)

Ist die Studienbeitragsphase beendet, tritt in der Regel die Langzeitstudiengebühr an die Stelle der Studienbeiträge. Diese Gebühr beträgt zunächst 600 € pro Semester und steigt mit der Zeit bis auf 800 € pro Semester (ab WiSe 2014/15 einheitlich 500 €).

Ausnahmen bei der Langzeitstudiengebühr

Bei Beurlaubung liegt keine Zahlungspflicht vor.
§ 13 Abs. 1 Satz 3 NHG ("§ 11 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.", alte Fassung des NHG) verweist auf die Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit Studienbeiträgen und bezieht diese auf Langzeitstudiengebühren, so dass auch folgende Gruppen keine Langzeitstudiengebühr zahlen müssen:

" ... sind Studierende ausgenommen, die

  1. ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. einen nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen,
  3. (...)
  4. gleichzeitig bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort den Studienbeitrag entrichten,
  5. eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren,
  6. ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren,
  7. das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte absolvieren oder nachbereiten.
  8. (...)"
    (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 bis 7, alte Fassung)

Härtefallantrag

Außerdem kann ein Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestellt werden (Infos zum Härtefall bei Behinderung oder schwerer Erkrankung siehe links in der Navigation!). Die kurze Liste der Regelhärtefälle in § 14 Abs. 2 Satz 2 NHG (alte Fassung) ist nur eine Konkretisierung. Andere Härtefallsituationen werden dadurch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, müssen allerdings im Einzelfall vorgetragen werden!

Antragstellung

Zuständig sind die Immatrikulationsämter der Hochschulen (siehe unter "Semestergrundbetrag" oben!).

     
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