Kinderzuschlag
Kinderzuschlag für Studierende |
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Am 1.10.2008 trat eine Änderung des Bundeskindergeldgesetzes in Kraft, welche im wesentlichen die Mindesteinkommensgrenze auf 900 Euro bei Paaren und 600 Euro bei Alleinerziehenden festlegte. In Kombination mit der BAföG-Leistungsanhebung wurde damit der Kinderzuschlag eine für Studierende erreichbare Sozialleistung.Allerdings wird Kindeseinkommen (ausgenommen Kindergeld und Wohngeld) auch weiterhin direkt auf den maximal möglichen Kinderzuschlag von 140 Euro pro Kind angerechnet (z.B. Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss), so dass eine Antragstellung in bestimmten Haushaltstypen auch weiterhin kaum lohnt.AllgemeinesDer Kinderzuschlag wurde gleichzeitig mit dem Arbeitslosengeld II eingeführt, um Eltern, die genug Einkommen für ihren eigenen Lebensbedarf aufbringen, allerdings nicht genug für ihre Kinder, eine Alternative zum Arbeitslosengeld II (Alg2) zu bieten. Sie sollten stattdessen zur Kindergeldkasse gehen. Weil diese Idee erst spät im Gesetzgebungsverfahren zum Hartz IV-Projekt Gestalt annahm, hat man mehr noch als bei den Alg2-Leistungsträgern das reinste Verwaltungs-Chaos in den Kindergeldkassen angerichtet. Zudem hatte man an Studierende als potentielle AntragstellerInnen nicht unbedingt gedacht (was auch an den Einschränkungen des Online-Rechners des Ministeriums erkennbar wird). KriterienFolgende Kriterien sind aus § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der ab 1.10.2008 gültigen Fassung ableitbar:
Einkommensanrechnung
AntragIn der Regel muss der Antrag an die Kindergeldkassen der Arbeitsagenturen gerichtet werden. Die Antragsbearbeitung dauert derzeit aber immer noch sehr lange. In Oldenburg gibt es eine Kooperation zwischen Kindergeldkasse und Alg2-Träger (ARGE), die darin besteht, dass Personen, die bereits Alg2 oder Sozialgeld beziehen, den Antrag bei der ARGE stellen können, weil diese bereits über alle relevanten Informationen verfügt und sie an die Kindergeldkase weitergeben kann. Das beschleunigt die Dinge etwas. Info-MaterialKurzmerkblatt zum neuen Kinderzuschlag ab 1.10.2008 Infos zum Kinderzuschlag im Downloadbereich von Harald Thome (Tacheles e.V., Wuppertal) Gesetzesgrundlage: § 6a Bundeskindergeldgesetz in der ab 1.10.2008 gültigen Fassung |
Der Kinderzuschlag wurde gleichzeitig mit dem 2. Sozialgesetzbuch (im folgenden SGB II) eingeführt, um Eltern, die genug Einkommen für ihren eigenen Lebensbedarf aufbringen, allerdings nicht genug für ihre Kinder, eine Alternative zum Jobcenter zu bieten. Sie sollten stattdessen zur Kindergeldkasse gehen.
Leider ist selbst die Aufzählung der folgenden Kriterien für den Bezug von Kinderzuschlag nur eine vereinfachende Darstellung und insbesondere für Studierende noch deutlich komplizierter. Insofern wäre ein Kontakt zur Sozialberatung vor Antragstellung sinnvoll.