BAföG - Das Wichtigste im Überblick
BAföG kann auch für Praktika im Rahmen des Studiums gezahlt werden, und zwar in der selben Höhe wie für das Studium auch. Dabei unterscheiden sich Zugangs- und andere Pflichtpraktika von freiwilligen Praktika.
Gerade BAföG-Empfänger*innen, die bereits eine Zeitlang gearbeitet und währenddessen Rücklagen geschaffen haben, müssen nicht befürchten, dass dies den BAföG-Bezug automatisch verhindert: Der Freibetrag für angespartes Vermögen beträgt 15.000 € für unter 30-Jährige und 45.000 € für über 30-Jährige. Er erhöht sich zudem für die*den Ehe- bzw. Lebenspartner*in sowie für jedes Kind um 2.300 Euro.
BAföG-Empfänger*innen mit eigenem Auto oder auch Motorrad müssen damit rechnen, dass ihr Kraftfahrzeug als Vermögensgegenstand beim BAföG voll mit angerechnet wird. Bei der Antragstellung ist daher der aktuelle Zeitwert des Fahrzeugs mit anzugeben, und dieser Wert wird zusammen mit anderen Vermögenswerten auf den Freibetrag von 15.000 € bzw. 45.000 € angerechnet.
Eine Hälfte des BAföG bekommen Sie als Zuschuss geschenkt, die restlichen 50% werden als zinsloses Darlehen gezahlt. Damit man nach dem Studium nicht vor einem riesigen Schuldenberg steht, ist die Schuldensumme auf maximal 10.010 € begrenzt. Wer maximal 77 Monatsraten beglichen hat, ist schuldenfrei - auch, wenn der eigentlich geschuldete Betrag dann noch nicht abbezahlt ist. Die Schuldenbegrenzung bezieht sich nur auf das BAföG-Staatsdarlehen, das im Modus 50:50 ausgezahlt wird.
Es gibt allerdings ein Auszahlungsformat im Volldarlehensmodus (z.B. bei "Studienabschlusshilfe"), das nicht der Schuldenbremse unterliegt und zusätzlich zu erstatten ist. Bis zum WS 19/20 wurde dies als Bankdarlehen bewilligt. Inzwischen ist das BAföG-Volldarlehen aber auch ein zinsloser Staatskredit.
Ein Studienfachwechsel bis zum Ende des 3. Fachsemesters schadet dem BAföG-Anspruch im Prinzip nicht. Er muss allerdings aus wichtigem Grund und gleich nach Eintritt des Grundes vollzogen werden. Als wichtiger Grund gilt etwa ein Neigungswandel oder wenn Sie feststellen, dass Sie für das Studium gar nicht geeignet sind.
Wenn Sie ein Studium beginnen, geht das BAföG-Amt grundsätzlich davon aus, dass Sie für die von Ihnen gewählte Ausbildung/Fachrichtung geeignet sind. Für die ersten vier Semester Ihres Studiums können Sie daher Förderung ohne Leistungskontrolle erhalten. Zur Weiterförderung im 5. Fachsemester (kurz: FS) müssen Sie einen Leistungsnachweis vorlegen, der den gesetzlichen Anforderungen des § 48 BAföG entsprechen muss.