[Tag der amtlichen Mitteilung: 26.11.2020]
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Satzung des Studentenwerks Oldenburg
Der Verwaltungsrat des Studentenwerks Oldenburg hat in seiner Sitzung am 24.09.2020 gemäß § 69 Absatz 2 Satz 2 NHG i.d.F. vom 26.02.2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.9.2019 (Nds. GVBl. Nr. 16 S. 261), die folgende Neufassung der Satzung des Studentenwerks Oldenburg beschlossen:
Präambel
Die Satzung des Studentenwerks Oldenburg verwendet nur die weibliche Form. Diese schließt die männliche mit ein.
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeit
(1) Das Studentenwerk Oldenburg mit Sitz in Oldenburg ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Dem Studentenwerk Oldenburg obliegt die wirtschaftliche, gesundheitliche, soziale und kulturelle Förderung der Studentinnen der Hochschule Emden / Leer, der Jade Hochschule Wilhelmshaven / Oldenburg / Elsfleth und der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg.
(2) Zu seinen Aufgaben gehört der Bau und Betrieb von Wohnheimen, Mensen, Cafeterien und Betreuungseinrichtungen für Kinder von Studentinnen sowie die Gewährung und Verwaltung von Darlehen für Studentinnen, Maßnahmen der studentischen Gesundheitsvorsorge und die Unterhaltung von kulturellen Einrichtungen.
(3) Diese Aufgaben werden als Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen, soweit sie dem Studentenwerk nicht auf Grund eines Gesetzes als Auftragsangelegenheiten übertragen werden.
(4) Das Studentenwerk berücksichtigt in allen Bereichen seiner Aufgabenerfüllung den Umweltschutz.
(5) Dem Studentenwerk Oldenburg obliegt die Durchführung der staatlichen Ausbildungsförderung nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelung.
(6) Das Studentenwerk ist berechtigt, Daten zu erheben, soweit dies für die Planung und die Erfüllung der Aufgaben des Studentenwerks notwendig ist. Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes sind zu erfüllen.
(7) Das Studentenwerk unterrichtet die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Arbeit und legt einmal im Jahr einen Geschäftsbericht vor.
(8) Das Studentenwerk wirkt im Rahmen seiner Aufgaben bei der Fortentwicklung des Hochschulbereichs mit.
(9) Das Studentenwerk führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift „Studentenwerk Oldenburg“.
§ 2 Frauenförderung
Das Studentenwerk will den Anteil von Frauen in den Entgeltgruppen erhöhen, in denen Frauen bisher nicht angemessen vertreten sind. Aus diesem Grund sind Frauen bei Einstellung und Höhergruppierungen, vor allem in Bereichen, in denen sie gegenwärtig nur gering vertreten sind, stärker als bisher zu berücksichtigen.
§ 3 Bedienstete des Studentenwerks
(1) Auf das Dienstverhältnis der im Dienst des Studentenwerks stehenden Arbeitnehmerinnen sowie auf Aushilfsverhältnisse für Studentinnen finden die für Arbeitnehmerinnen des Landes Niedersachsen geltenden tariflichen Vereinbarungen entsprechende Anwendung.
(2) Für die bestehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten ist die Einhaltung der anzuwendenden Tarifbestimmungen und der Ausschluss sozialversicherungsfreier Beschäftigungsverhältnisse – außer der Studententarife, des Zivildienstes und des Sozialen Jahres – vertraglich zu gewährleisten; dies gilt sowohl innerhalb der eigenen Wirtschaftsbetriebe als auch bei Auslagerungen aus den Wirtschaftsbetrieben. Eine Ausnahme von diesen Regelungen bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Das Studentenwerk ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die wirtschaftlichen Betriebe des Studentenwerks sind so einzurichten und zu führen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. Derartige Betriebe sollen regelmäßig nur unterhalten werden, wenn sie Zweckbetriebe – §§ 65 und 68 der Abgabenordnung (AO) – oder Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) darstellen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
(3) Mittel des Studentenwerks dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Studentenwerks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die gemeinnützigkeitsrechtlichen Zweckbindungen für die einzelnen Betriebe gewerblicher Art sind in den Richtlinien für die Geschäftsführung festzulegen.
II. Abschnitt
Finanzierung und Wirtschaftsführung
§ 5 Aufbringung der Mittel
(1) Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel erhält das Studentenwerk
1. durch Beiträge der Studentinnen gemäß Beitragsordnung,
2. durch Finanzhilfe (§ 70 Abs. 3 NHG) des Landes,
3. durch Zuwendungen Dritter,
4. durch Leistungsentgelte und sonstige Einnahmen.
(2) Die Beiträge werden durch den Verwaltungsrat festgesetzt. Vor der Festsetzung der Beiträge sind alle an den einzelnen Standorten vertretenen Organe der Studierendenschaften (§ 20 NHG) anzuhören.
§ 6 Wirtschaftsführung
(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen bei entsprechender Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften. Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht.
(2) Die Wirtschaftsführung des Studentenwerks richtet sich nach einem vom Studentenwerk jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplan. Der Jahresabschluss ist von einer Wirtschaftsprüferin zu prüfen.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar eines Jahres und endet mit dem 31. Dezember desselben Jahres.
III. Abschnitt
Organe des Studentenwerks
§ 7 Organe
Die Organe des Studentenwerks sind
1. der Verwaltungsrat,
2. der Vorstand,
3. die Geschäftsführung.
§ 8 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat
1. wählt die Vorsitzende des Vorstandes,
2. bestellt und entlässt die Mitglieder der Geschäftsführung und regelt ihre Dienstverhältnisse mit Zustimmung des Ministeriums. Im Übrigen ist für die Ausgestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse der Vorstand zuständig.
3. beschließt mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder die Organisationssatzung,
4. beschließt den Wirtschaftsplan, beschließt die Beitragssatzung und setzt den Studentenwerksbeitrag fest,
5. bestellt die Wirtschaftsprüferin,
6. entlastet die Geschäftsführung aufgrund der geprüften Jahresrechnung (§ 109 LHO),
7. nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht der Geschäftsführung entgegen.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus
1. vier Studentinnen, davon zwei von der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und jeweils eine von der Hochschule Emden / Leer und der Jade Hochschule Wilhelmshaven / Oldenburg / Elsfleth,
2. je einem Mitglied aus der Mitte des Präsidiums der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, der Hochschule Emden / Leer und der Jade Hochschule Wilhelmshaven / Oldenburg / Elsfleth,
3. zwei Mitgliedern aus den Bereichen der Wirtschaft oder der Verwaltung,
4. zwei Beschäftigten des Studentenwerks mit beratender Stimme sowie
5. jeweils zwei Studentinnen von jeder Studierendenschaft, deren Hochschulen das Studentenwerk betreut, mit Teilnahme- und Rederecht, soweit Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4) getroffen werden sollen.
(3) Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 2 zur Vorsitzenden und eines seiner Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 1 zur stellvertretenden Vorsitzenden. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Stellvertreterin nach den für die Bestellung der Mitglieder geltenden Regelung zu bestellen. Diese kann ohne Stimmrecht an der Sitzung auch dann teilnehmen, wenn das zu vertretende Mitglied teilnimmt.
(4) Die Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.
(5) Die Vorsitzende beruft mindestens einmal im Jahr den Verwaltungsrat ein.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Absatz 2 Nr. 4 werden von den Beschäftigten des Studentenwerks gewählt.
(7) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren Stellvertreterinnen beginnt jeweils zum 1. April eines geraden Kalenderjahres und endet nach zwei Jahren. Sie endet auch mit dem Ausscheiden aus der entsendenden Hochschule oder Studierendenschaft. In diesem Fall ist für die verbleibende Amtszeit nachzuwählen.
(8) Die Wiederwahl oder Wiederbestellung eines Mitgliedes oder einer Vertreterin ist zulässig.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand
1. bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und beschließt allgemeine Richtlinien für die Geschäftsführung des Studentenwerks,
2. ist berechtigt, sich jederzeit über die Geschäftsführung des Studentenwerks und der Unternehmensbeteiligungen zu unterrichten und Auskünfte der Geschäftsführung anzufordern,
3. beschließt über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten,
4. beschließt über die Aufnahme und Vergabe von Darlehen (mit Ausnahme von Darlehen gemäß § 1 Absatz 2) sowie die Übernahme von Bürgschaften,
5. macht Vorschläge für die weitere Entwicklung des Studentenwerks,
6. berät über Abweichungen vom Wirtschaftsplan, soweit diese im Verlauf eines Wirtschaftsjahres unabdingbar erforderlich werden. Dem Verwaltungsrat ist hierüber zu berichten.
(2) Der Vorstand besteht aus
1. der Vorsitzenden,
2. drei Studentinnen,
3. drei Professorinnen,
4. der Geschäftsführung mit beratender Stimme.
Bei den Vorstandsmitgliedern nach Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 sollen Mitglieder aller vom Studentenwerk Oldenburg betreuten Hochschulen vertreten sein.
(3) Die Vorstandsmitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 werden jeweils von den Mitgliedern des Verwaltungsrates nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 gewählt. Sie dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören. Die Vorsitzende darf weder Mitglied noch Angehörige einer Hochschule sein, deren Studentinnen von dem Studentenwerk betreut werden.
(4) Aus den nach Absatz 3 gewählten Mitgliedern des Vorstands bestimmen die Studentinnen die stellvertretende Vorsitzende.
(5) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Semester zusammen. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre oder endet mit dem Ausscheiden aus der entsendenden Hochschule oder Studentenschaft. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(6) Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese wird durch den Verwaltungsrat festgesetzt.
(7) Die Gruppe der Studentinnen sowie die Gruppe der Professorinnen hat bei Zustimmung aller ihrer Mitglieder binnen einer Woche die Möglichkeit, ein suspensives Veto einzulegen. In derselben Angelegenheit ist ein Veto nur einmal möglich.
§ 10 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung besteht aus dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin. Er oder sie
1. leitet die Verwaltung und vertritt das Studentenwerk in allen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten sowie in gerichtlichen Verfahren,
2. stellt die Jahresrechnung auf und legt den jährlichen Rechenschaftsbericht vor,
3. bereitet die Beschlüsse des Vorstands vor,
4. führt den Wirtschaftsplan des Studentenwerks aus,
5. übt in den Räumlichkeiten des Studentenwerks das Hausrecht aus,
6. ist Dienstvorgesetzte der Bediensteten des Studentenwerks.
(2) Die Geschäftsführung kann mit Zustimmung des Vorstands eine Vertretung bestimmen. Diese vertritt die Geschäftsführung im Falle der Abwesenheit gerichtlich und außergerichtlich. Das weitere regelt der Geschäftsverteilungsplan.
(3) Aufgaben, die dem Studentenwerk als Auftragsangelegenheit übertragen sind, obliegen ausschließlich der Geschäftsführung, soweit nicht auf Grund von Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die Geschäftsführung kann in dringenden Fällen den Verwaltungsrat kurzfristig einberufen und die kurzfristige Einberufung jedes anderen Organs veranlassen und verlangen, dass über bestimmte Gegenstände unter ihrer Mitwirkung beraten und in ihrer Anwesenheit entschieden wird. Kann die Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so trifft die Geschäftsführung die erforderlichen Maßnahmen selbst und unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.
(5) Die Geschäftsführung wahrt die Ordnung im Studentenwerk und übt das Hausrecht aus. Ihr obliegt die Rechtsaufsicht über die Organe des Studentenwerks. Die rechtsaufsichtlichen Befugnisse des Fachministeriums (§ 68 Absatz 5, Satz 1 und 2 NHG) gelten entsprechend.
IV. Abschnitt
Verfahren
§ 11 Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder eines Organs haben durch ihre Mitarbeit dazu beizutragen, dass das Organ seine Aufgaben wirksam erfüllen kann.
(2) Alle Mitglieder eines Organs haben das gleiche Stimmrecht. Wer einem Organ mit beratender Stimme angehört, hat mit Ausnahme des Stimmrechts alle Rechte eines Mitglieds. Vertreterinnen eines Mitgliedes eines Organs haben das Recht, an allen Sitzungen als Gäste teilzunehmen; wenn das vertretene Mitglied abwesend ist, haben sie das Stimmrecht.
§ 12 Wahlen
(1) Es wird nach den Grundsätzen der mit der Personenwahl verbundenen Listenwahl gewählt. Bei der Vergabe der Sitze richtet sich die Reihenfolge der Bewerberinnen auf ihrer Liste nach der Zahl der auf sie entfallenen Stimmen. Einzelwahlvorschläge sind zulässig. Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl wird gewählt, wenn
1. nur Einzelwahlvorschläge vorliegen,
2. nur ein Listenwahlvorschlag vorliegt oder
3. nur ein Mitglied zu wählen ist.
(2) Innerhalb der Organe wird schriftlich und geheim gewählt. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Vorsitzende des Organs zu ziehen hat. Durch Zuruf wird gewählt, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt und niemand diesem Verfahren widerspricht.
(3) Nicht besetzbare Sitze bleiben unbesetzt.
§ 13 Einladung und Öffentlichkeit
(1) Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor der Sitzung unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zugehen. Die Vorsitzende hat zu einer Sitzung einzuberufen, soweit ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte wünscht.
(2) Vorstand und Verwaltungsrat tagen in nichtöffentlicher Sitzung. Satz 1 steht einer Teilnahme von Mitgliedern an der Sitzung im Wege einer Video-Audio-Konferenz (§ 14 Abs. 1) nicht entgegen, sofern sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss zugelassen werden.
(3) Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Entscheidungen in Personalangelegenheiten werden in geheimer Abstimmung getroffen.
(4) Grundstücks- und Wirtschaftsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden, wenn durch ihre Behandlung in öffentlicher Sitzung dem Land Niedersachsen, dem Studentenwerk oder den an diesen Angelegenheiten Beteiligten oder von ihnen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen Nachteile entstehen können.
(5) Die Vorsitzende übt das Hausrecht im Sitzungsraum aus.
§ 14 Beschlüsse
(1) Vorstand und Verwaltungsrat tagen in der Regel in Anwesenheit am Ort der Sitzung. Sie sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Abweichend von Satz 1 kann die Sitzung auf gemeinsamen Beschluss der Vorsitzenden und der Geschäftsführerin als Video-Audio-Konferenz durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die an der Konferenz teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder als am Ort der Sitzung anwesend. Die Sitzungsleiterin stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Das Organ gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein Mitglied Beschlussunfähigkeit geltend macht; dieses Mitglied zählt bei der Feststellung, ob das Organ noch beschlussfähig ist, zu den anwesenden Mitgliedern.
(2) Stellt die Sitzungsleiterin eines Organs dessen Beschlussunfähigkeit fest, so beruft sie zur Behandlung der nicht erledigten Tagesordnungspunkte eine zweite Sitzung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine ungültige Stimme abgegeben oder sich der Stimme enthalten hat. Auf Antrag ist das Votum einer Minderheit dem Beschluss beizufügen.
(4) Soweit für einen Beschluss nur Teile eines Organs stimmberechtigt sind, findet Absatz 1 nur hinsichtlich dieser stimmberechtigten Mitglieder Anwendung.
(5) Wird die Wahl eines Organs oder einzelner Mitglieder von Organen für ungültig erklärt oder ändert sich die Zusammensetzung auf Grund einer Nachwahl, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Amtshandlungen dieser Organe.
V. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 15 Auflösung der Anstalt
Bei Auflösung der Anstalt fällt das verbleibende Vermögen an die Hochschulen des Zuständigkeitsbereichs des Studentenwerks Oldenburg anteilmäßig nach der Zahl der immatrikulierten Studentinnen. Die Hochschulen verwenden es ausschließlich und unmittelbar für die in § 1 Abs. 2 genannten Zwecke.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Die Satzung und die Beitragsordnung werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen und zugleich der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates beschlossen.
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(3) Für Änderungen der Satzung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Oldenburg, den 24.09.2020